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(Nr. 4623.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklaͤrung vom 10. Februar 1857., betreffend
die Erweiterung des Art. 35. der Uebereinkunft wegen der gegenseitigen
. . . s. .
Gerichtsbarkeits-Verhältnisse mit Sachsen-Altenburg vom s 1832.
(Gesetz Sammlung S. 105.). Vom 4. März 1857.
wischen der Königlich Preußischen und der Herzoglich Sachsen-Altenburg-
schen Regierung ist in Erweiterung des Art. 35. der Uebereinkunft wegen der
gegenseitigen Gerichtsbarkeics-Verhältnisse vom 1832. die nachsiehende
Vereinbarung getroffen worden:
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbeweg-
liche Sachen zum Zweck haben, richten sich nach den Gesetzen des Or-
tes, wo die Sachen liegen. Jedoch haben im Königreiche Preußen die
vor einem Herzoglich Sachsen-Altenburgschen Gerichte abgeschlossenen
oder rekognoszirten Verträge dieselbe Wirksamkeit, als wenn sie vor
einem Königlich Preußischen Gerichte abgeschlossen oder rekognoszirt
worden wären. Im Herzogthum Sachsen-Altenburg haben die vor
einem Königlich Preußischen Gerichte oder Nokar in Preußen nach der
inländischen Gesetzgebung gültig abgeschlossenen Verträge dieselbe Wirk-
samkeit, als wenn sie vor einem Herzoglich Sachsen-Alrenburgschen Ge-
richte abgeschlossen wären.
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits gegenwärtige Ministerial-Er-
kldrung ausgefertigt, und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
Berlin, den 10. Februar 1857.
(L. S)
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen
Angelegenheiten.
v. Manteuffel.
V . ssiebende Erklaͤrung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende Er-
klärung des Herzoglich Sachsen-Altenburgschen Ministeriums vom 21. Oktober
v. J. ausgewechselt worden ist, hiedurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 4. März 1857.
Der Ministerpräsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Manteuffel.
(Tr. 4623—4624.) (Nr. 4624.)