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(Nr. 4624.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 10. Februar 1857., betreffend
die Erweiterung des Art. 35. der Uebereinkunst mit Reuß jüngerer Linie
wegen gegensestiger Beförderung der Rechtspflege vom —— Juli 1834.
(Gesetz-Sammlung S. 124.). Vom 4. März 1857.
Zhichen der Königlich Preußischen und der Fürstlich Reuß-Plauischen der
jungeren Linie Regierung ist in Erweiterung des Art. 35. der Uebereinkunft
wegen gegenseitiger Beförderung der Rechtspflege vom —— Juli 1834. die
nachstehende Vereinbarung getroffen worden:
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbeweg-
liche Sachen zum Zweck haben, richten sich nach den Gesetzen des Or-
tes, wo die Sachen liegen. Jedoch haben im Königreiche Preußen die
vor einem Fürstlich Reußischen Gerichte abgeschlossenen oder rekognoszir=
ten Verträge dieselbe Wirksamkeit, als wenn sie vor einem Koniglich
Preußischen Gerichte abgeschlossen oder rekognoszirt worden wären. Im
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie haben die vor einem Königlich Preu-
ßischen Gerichte oder Notar in Preußen nach der inländischen Gesetz-
gebung gültig abgeschlossenen Verträge dieselbe Wirksamkeit, als wenn
sie vor einem Fürstlich Renßischen Gerichte abgeschlossen wären.
Hierüber ist Königlich Preugischer Seits gegenwärtige Ministerial-Er-
klärung ausgefertigt, und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
Berlin, den 10. Februar 1857.
(I. S.)
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen
Angelegenheiten.
v. Manteuffel.
Worpehenee Erklärung wird, nachdem dieselbe gegen eine übereinstimmende
Erklärung des Fürstlich Reuß-Plauischen Ministeriums jüngerer Linie vom
1. November v. J. ausgewechselt worden ist, hiedurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht.
Berlin, den 4. März 1857.
Der Ministerpräsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Manteuffel.
(Nr. 4625.)