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(Ne. 4625.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 10. Februar 1857., betreffend
die Erweiterung des Art. 34. der Uebereinkunft mit Schwarzburg-Rudol-
stadt wegen der gegenseitigen Gerichtsbarkeits-Verhältnisse vom 7t
1840. (Gesetz= Sammlung S. 236.). Vom 4. März 1857.
Z der Königlich Preußischen und der Fürsllich Schwarzburg-Rudol-
städtschen Regierung ist in Erweiterung des Art. 34. der Uebereinkunft wegen
der gegenseitigen Gerichtsbarkeits-Verhältnisse vom *3 1840. die nach-
siehende Vereinbarung getroffen worden:
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbeweg-
liche Sachen zum Zweck haben, richten sich nach den Gesetzen des Or-
tes, wo die Sachen liegen. Jedoch haben im Königreiche Preußen die
vor einem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadtschen Gerichte abgeschlosse-
nen oder rekognoszirten Verträge dieselbe Wirksamkeit, als wenn sie vor
einem Königlich Preußischen Gerichte abgeschlossen oder rekognoszirt
worden wären. Im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt haben die
vor einem Königlich Preußischen Gerichte oder Notar in Preußen nach
der inländischen Gesetzgebung gültig abgeschlossenen Verträge dieselbe
Wirksamkeit, als wenn sie vor einem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadt-
schen Gerichte abgeschlossen wären.
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits gegenwärtige Ministerial= Er-
kldrung ausgefertigt, und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
Berlin, den 10. Februar 1857.
(I. S.)
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen
Angelegenheiten.
v. Manteuffel.
V.rsiehende Erklaͤrung wird, nachdem dieselbe gegen eine uͤbereinstimmende
Erklaͤrung des Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadeschen Ministeriums vom 1. No-
rh v. J. ausgewechselt worden ist, hiedurch zur öffentlichen Kenntniß
ebracht.
Berlin den 4. März 1857.
Der Ministerpräsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Manteuffel.
(Nr. 4625—4626) (Nr. 4626.)