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(Nr. 4626.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 10. Februar 1857., betreffend
die Erweiterung des Art. 32, der Uebereinkunft zur Beförderung der Rechts-
pflege mit Sachsen-Weimar vom —. März 1852. (Gesetz-Sammlung
S. 125.). Vom 4. März 1857.
Zw der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Sachsen-Wei-
mär-Eisenachschen Regierung ist in Erweiterung des Ark. 32. der Ueberein-
kunft zur Beförderung der Rechtspflege vom —. Maͤrz 1852. die nachstehende
Vereinbarung getroffen worden:
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbeweg-
liche Sachen zum Zweck haben, richten sich nach den Gesetzen des Or-
tes, wo die Sachen liegen. Jedoch haben im Königreiche Preußen die
vor einem Großherzoglich Sachsischen Gerichte abgeschlestenen oder re-
kognoszirten Verträge dieselbe Wirksamkeit, als wenn sie vor einem Kö-
niglich Preußischen Gerichte abgeschlossen oder rekognoszirt worden wä-
ren. Im Großherzogkhum Sachsen-Weimar= Eisenach haben die vor
einem Königlich Preußischen Gerichte oder Rotar in Preußen nach der
inländischen Gesetzgebung gültig abgeschsossenen Vertrage dieselbe Wirk-
samkeit, als wenn sie vor einem Großherzoglich Süächsischen Gerichte
abgeschlossen wären.
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits gegenwärtige Ministerial-Er-
klärung ausgefertigt, und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
Berlin, den 10. Februar 1857.
(I. S.)
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen
Angelegenheiten.
v. Manteuffel.
Versiehende Erklaͤrung wird, nachdem sie gegen eine uͤbereinstimmende Er-
klaͤrung des Großherzoglich Saͤchsischen Staatsministeriums vom 12. Novem-
ber v. J. ausgewechselt worden ist, hiedurch zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 4. März 1857.
Der Ministerpräsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Manteuffel.
Nedigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hefbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)