Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Vorstandes mit Genehmigung des Ministeriums fuͤr die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten vorgenommen werden. 
g. 3. 
Die schon bestehenden Deiche und Entwaͤsserungsanlagen gehen, soweit 
dieselben als solche im Interesse der Sozietät beibehalten werden, ohne Ent- 
schddigung in deren Eigenthum und Nutzung über. Dieselbe übernimmt da- 
gegen deren fernere Unterhaltung. 
g. 4. 
Die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen An- 
lagen werden von den Sozietätsgenossen durch Geldbeiträge nach Maaßgabe 
des durch die Melioration für einen Jeden abzuwendenden Schadens oder her- 
beizuführenden Vortheils aufgebracht. 
Da jedoch einige Gemeinden bereits ansehnliche Binnenenwässerungsan= 
lagen gemacht und verschiedene Sommerdeiche hergestellt haben, so soll darauf 
bei Fesistellung des Beitragskatasters solcher Gemeinden angemessene Rücksicht 
genommen werden. 
Die Unterhaltung der schon vorhandenen Brücken verbleibt demjenigen, 
welchem sie bis jetzt oblag. Ein bloßer Umbau oder eine Verlegung ändert nichts 
in der bisherigen Verpflichtung zur Unterhaltung. Entsteht ein Sereit darüber, 
ob Anlagen auf Kosten der Sozietät oder von einzelnen Sozietätsmitgliedern 
auszuführen oder zu unterhalten sind, so entscheidet darüber die Regierung zu 
Merseburg. 
#s Entscheidung in zweiter Instanz sieht dem Ministerium für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten zu, mit Ausschluß des Rechtsweges. 
Die Beschwerde gegen die erste Entscheidung muß binnen sechs Wochen 
nach erfolgter Insinuation der Entscheidung angebracht werden. 
g. 5. 
Die Staatsregierung gewaͤhrt der Sozietaͤt: 
1) die Kosten fuͤr die Verarbeiten und für die Remuneration des König- 
lichen Kommissarius und des Baubeamten, welche mit der Ausführung 
der Meliorationsanlagen von den Staatsbehörden beauftragt werden; 
2) das Eigenthum des durch die Regulirung entbehrlich gewordenen alten 
Flußbetkes, soweit es dem Staate gehört, wogegen das neue Flußbett 
in das Eigenthum des Staats übergeht; 
3) das Recht zur Expropriation. 
K#6. 
Kraft des Expropriationsrechts kann die Sozietät gegen Entschaddigung 
fordern: Z 
(Ne. 4628.) 10“ ) die 
Aufbringung 
der Kosten der 
Regulirung. 
Beihülfen und 
Rechte. welche 
der Sozictät 
von Staats- 
wegen bewil- 
ligt werden: 
a) im Ellge- 
meinen; 
b van der 
briation 
EW—
	        
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