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Maaßgabe des ihnen durch die Melioration erwachsenden Vortheils in fünf
Klassen zu theilen sind, von denen ein Preußischer Morgen
der r Klasse zu § Theilen,
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III.
IV.
V.
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heranzuziehen ist.
S. 9.
Die Festsetzung der Merkmale der verschiedenen Beitragsklassen und die
Aufstellung des Katasters erfolgt durch zwei von dem Vorstande der Sozietät
gewählte Boniteurs unter Zuziehung eines Feldmessers und unfer Leitung des
Königlichen Kommissarius, welcher sich bei dem Einschätzungsgeschäfte zeitweise
durch den Bautechniker oder den Feldmesser vertreten lassen kann. Der Vor-
stand ist berechtigt, den Boniteurs besonders orkskundige Personen beizuordnen.
Der Vorstand soll ermächtigt sein, auf Antrag der Abschätzungskom=
mission eine Aenderung der Werthssätze der Klassen (§. 8.) mit Genehmigung
des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiren festzusetzen.
S. 10.
Das Kataster ist den Vorständen der betheiligten Gemeinden, sowie den
Rittergütern und Vertretkern der Domainen ertraktweise mitzutheilen und ist
zugleich im Amtsblatte der Regierung zu Merseburg und sonst auf ortsübliche
Weise eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, in welcher die Kataster
bei den Gemeindevorständen und dem Königlichen Kommissarius eingesehen und
Beschwerden dagegen bei dem letzteren angebracht werden können.
Der Kommissarius hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung
der Beschwerdeführer, eines Vorstandsmirgliedes und der erforderlichen Sach-
verständigen zu untersuchen.
Diese Sachverständigen sind von der Regierung zu ernennen, und zwar
binsichtlich der Vermessung und des Nivellements ein vereideter Feldmesser oder
nöthigenfalls ein Vermessungsreoisor, hinsichrlich der ökonomischen Fragen zwei
landwirthschaftliche Sachverständige, denen ein Wasserbausachverständiger bei-
geordnet werden kann.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und
das Vorstandsmirglied bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resulkate
einverstanden, so wird das Kataster demgemaß berichtigt; anderenfalls werden
die Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung über die Beschwerden.
Binnen sechs Wochen nach erfolgter Bekannkmachung der Entscheidung
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angele-
genheiten zulässig. «
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be-
schwerdefuͤhrer.
(Nr. 4628.) Das