Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 121 — 
Maaßgabe des ihnen durch die Melioration erwachsenden Vortheils in fünf 
Klassen zu theilen sind, von denen ein Preußischer Morgen 
der r Klasse zu § Theilen, 
- .- 6 6 
* 
III. 
IV. 
V. 
4 - 
2 - 
1 Theile 
u nu n 
u nn n½½ 
au aa „K n 
heranzuziehen ist. 
S. 9. 
Die Festsetzung der Merkmale der verschiedenen Beitragsklassen und die 
Aufstellung des Katasters erfolgt durch zwei von dem Vorstande der Sozietät 
gewählte Boniteurs unter Zuziehung eines Feldmessers und unfer Leitung des 
Königlichen Kommissarius, welcher sich bei dem Einschätzungsgeschäfte zeitweise 
durch den Bautechniker oder den Feldmesser vertreten lassen kann. Der Vor- 
stand ist berechtigt, den Boniteurs besonders orkskundige Personen beizuordnen. 
Der Vorstand soll ermächtigt sein, auf Antrag der Abschätzungskom= 
mission eine Aenderung der Werthssätze der Klassen (§. 8.) mit Genehmigung 
des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiren festzusetzen. 
S. 10. 
Das Kataster ist den Vorständen der betheiligten Gemeinden, sowie den 
Rittergütern und Vertretkern der Domainen ertraktweise mitzutheilen und ist 
zugleich im Amtsblatte der Regierung zu Merseburg und sonst auf ortsübliche 
Weise eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, in welcher die Kataster 
bei den Gemeindevorständen und dem Königlichen Kommissarius eingesehen und 
Beschwerden dagegen bei dem letzteren angebracht werden können. 
Der Kommissarius hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung 
der Beschwerdeführer, eines Vorstandsmirgliedes und der erforderlichen Sach- 
verständigen zu untersuchen. 
Diese Sachverständigen sind von der Regierung zu ernennen, und zwar 
binsichtlich der Vermessung und des Nivellements ein vereideter Feldmesser oder 
nöthigenfalls ein Vermessungsreoisor, hinsichrlich der ökonomischen Fragen zwei 
landwirthschaftliche Sachverständige, denen ein Wasserbausachverständiger bei- 
geordnet werden kann. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und 
das Vorstandsmirglied bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resulkate 
einverstanden, so wird das Kataster demgemaß berichtigt; anderenfalls werden 
die Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung über die Beschwerden. 
Binnen sechs Wochen nach erfolgter Bekannkmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angele- 
genheiten zulässig. « 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be- 
schwerdefuͤhrer. 
(Nr. 4628.) Das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.