Zahlung der
Beiträge.
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Das festgestellte Kataster wird von der Regierung ausgefertigt und dem
Sozietätsvorstande zugestellt.
S. 11.
Die Fesistellung der Höhe des gewöhnlichen Jahresbeitrags bleibt dem
Vorstande vorbehalken.
Der Beitrag ist vom Vorstande zu erhöhen, soweit die Erfüllung der
Sozietätszwecke einen größeren Aufwand erfordert.
Eine Ermäßigung ist unter Genehmigung der Regierung zu Merseburg
zulassig, wenn die gewöhnlichen Beiträge erweislich den voraussichrlichen Be-
darf übersteigen.
Ein angemessener Beitrag kann schon vor erfolgter Feststellung des Ka-
tasters gleich beim Beginn des Baues erhoben werden, mit Vorbehalt späterer
Ausgleichung.
K. 12.
Eine Berichtigung des Katasters tritt ein:
1) im Fall der Parzellirung und Besitzveränderung;
2) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufsiellung
des Katasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden.
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Katasters aus den vorgedachten
Gründen entscheidet der Vorstand des Verbandes.
g. 13.
Wegen angeblicher Irrthuͤmer im Kataster und wegen Veraͤnderung in
der Kulturart oder im Ertragswerthe der Grundstücke kann außer den im F. 12.
edachten Fällen eine Berichtigung des Katasters im Laufe der gewöhnlichen
Verwaktuny nicht gefordert, sondern solche nur von der Regierung zu Merse-
burg bei erheblichen Veränderungen der Grundstücke nach vorher eingeholtem
Gutachten des Vorstandes angeordnet werden.
Wenn fünf Jahre nach der Fesistellung des ersten Katasters verflossen
sind, so soll eine allgemeine Revision des Katasters vorgenommen werden; dabei
Fa — für die erste Aufslellung der Kataster vorgeschriebene Verfahren zu
eobachten.
. 14.
Die Sozietätsmitglieder sind gehalten, die gewöhnlichen Sozietätsbeiträge
in halbjdhrlichen Terminen am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres unerin-
nert zur Sozietätskasse abzuführen. Ebenso müssen die außerordentlichen Bei-
träge in den durch das Ausschreiben des Sozietätsdirektors bestimmten Termi-
nen abgeführt werden. q. 16