Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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tor  und  die  Vorstandsmitglieder  in  ihren  Bezirken  zu,  laͤßt  die  Rolle  der  Schau-Gegenstände
  berichtigen  und  halt  sodann  in  einer  Vorstandssitzung  über  die
Ergebnisse  der  Schau  Vortrag.

Die  Landräthe  sind  befugt,  an  der  Schau  in  ihren  Kreisen  Theil  zu  nehmen,
  und  hat  der  Direktor  ihnen  die  Schautage  anzuzeigen.

·  Ein  Reglement,  welches  die  naͤheren  Anordnuͤngen  fuͤr  die  Schau  und
die  etwa  erforderlichen  Strafbestimmungen  enthaͤlt,  ist  nach  Anhoͤrung  des  Vorslandes
  von  der  Regierung  zu  Merseburg  zu  erlassen.

Die  Entschädigung  des  Direktors  für  Büreau=  und  Reisekosten  wird  nach
Anhörung  des  Vorskandes  durch  die  Regierung  zu  Merseburg  festgesetzt  und
von  dieser  zur  Zahlung  auf  die  Sozietätskasse  angewiesen.

S.  32.

Der  Grabeninspektor  führt  die  fortwährende  spezielle  Aufsicht  über  4)  Groben-=alle
  Anlagen  der  Sozietät,  sowie  über  die  unter  Schau  gestellten  Binnengra=  Inpektor.
ben;  er  fertigt  die  Anschläge  zu  den  Bauten  und  Grabenräumungen,  leitet  die
Ausführung  und  vertritt  den  Direktor  in  Behinderungsfällen.

Die  Grabenmeister  sind  ihm  zunächst  untergeordnet.

Das  Amt  des  Grabeninspektors  kann  mit  dem  des  Direktors  in  einer
Person  vereinigt  werden.

K.  33.

Zur  Beaufsichtigung  und  Beschützung  der  Sozietäkswerke  und  der  übri=  #.)  Oroben-=gen
  unter  Schau  gestellten  Anlagen  werden  die  erforderlichen  Grabenmeister  weißter.
vom  Worstande  auf  Vorschlag  des  Direktrors  angestellt.  Der  Geschäftskreis
derselben  wird  vom  Vorstande  festgestellt.

g.  34.

Die  Sozietaͤt  ist  dem  Oberaufsichtsrechte  des  Staats  unterworfen.  Oberauffichis
Das  Oberaufsichtsrecht  wird  von  der  Regierung  in  Merseburg  —  in  echt  bes
höherer  Instanz  von  dem  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegen-  «
heiten  —  gehandhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts,  übrigens  in  dem  Umfange
  und  mit  den  Befugnissen,  welche  gesetzlich  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden
  zustehen.
Insbesondere  soll  die  Genehmigung  der  Regierung  erforderlich  sein:
a)  zu  Beschlüssen  über  die  Kontrahirung  von  Anleihen,
b)  zur  Veräußerung  von:  Grundstücken  der  Sozietaät,
P)  zu  dem  mit  dem  Rendanten  der  Sozietät  abzuschließenden  Vertrage,
ch  zu  der  Bewilligung  von  außerordentlichen  Remunerationen  an  die  Beamken
  der  Soziekät,  sofern  dieselben  den  Betrag  von  funfzig  Thalern  übersieigen.

Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Bestimmungen  des  Statuts
  überall  beobachtet,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  und  ordentlich  erhalten,  die
(r.  4628.)  Grund-