Der König und das Königliche Haus. 55
und den Hofdamen Ihrer Mojestät, dem Secrétaire des commandements
und dessen Kanzleipersonal. Die Hofstaaten des Königlichen Prinzen
Wilhelm, der Königlichen Prinzessinnen und der Herzogin Wera sind den
Verhältnissen entsprechend eingerichtet.
Zum Königlichen Hofstaat zählen in runder Summe 600 Personen,
worunter die obersten Hofbeamten und die V6 Personen des Ehrendienstes
schon inbegriffen. Die gleichfalls eingerechnete niedere Hofdienerschaft beziffert
sich in runder Zahl auf 300.
5. Civilliste, Krondotation, Hofdomänenkammer.
„Ich trete in meiner Eigenschaft als Besitzer des engeren Familienfideikommisses
für mich und meine Nachfolger in die Reihe der Privatgüterbesitzer.
Ich entsage dem Genusse der damit verbunden gewesenen
Hoheitsrechte. Ich unterwerfe diese meine Privatgüter der Staatssteuer.
Das größere Familien-Fideikommiß — das Kammergut — diente als Eigenthum
des Regentenhauses zunächst zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse,
dann erst zur Bestreitung eines Theils des Regierungsaufwands. Der
früher rechtlich unbestimmte Antheil der Regentenfamilie an den Einkünften
aus dem Kammergut soll in einen bestimmten umgewandelt und es soll
der ganze übrige Betrag lediglich zu reinen Staatszwecken verwendet
werden. Die Verwaltung desselben, die ehemals für die Stände in Dunkel
gehüllt war, wird durch die Bestimmungen der künftigen Verfassung zur
vollen Oeffentlichkeit gebracht“" — diese Worte der Königlichen Thronrede
bei Wiedereröffnung der Ständeversammlung am 3. März 1817 leiten
wohl am besten über zu den Bestimmungen über die Civilliste und das
Hofkammergut.
Die Verfassungs-Urkunde sagt in §. 104: Für den Aufwand, welchen
die Bedürfnisse des Königs und der Hofstaat erfordern, wird auf die
Regierungszeit eines jeden Königs eine theils in Geld, theils in Naturalien
bestehende Civilliste verabschiedet, deren Betrag in bestimmten Raten an
die von dem König zu benennende Verwaltungsstelle abgegeben wird.
Für dieselbe hat nach §. 103 das Staatskammergut, d. i. eben jenes
ehemalige größere Fideikommiß, in erster Linie zu haften.
Nach den Gesetzen vom 20. Juni 1820 und 1. August 1864 bestand die Cinvilliste
in 777 800 fl. Geld und in verschiedenen Naturalien, welche in dem erstgedachten
Gesetze zusammen zu 72 200 fl. Geldwerth veranschlagt, in dem zweiten Gesetze aber
nach dem Gewicht bestimmt wurden: 4 500 Ctr. Dinkel, 1 250 Ctr. Roggen, 768 Ctr.
Gerste, 11 200 Ctr. Haber; ferner jetzt nach dem neuen Maß: 4740,46 Raummeter
buchenes, 2 708,83 Raummeter tannenes Scheiterholz. Diese Naturalien sind entweder
in Natur abzugeben oder in den laufenden Preisen zu berechnen. An dem
Geldbetrage der Civilliste sind in den 3 Verwaltungsjahren vom 1. Juli 1848 bis
30. Juni 1851 durch freie Entschließung des Königs jährlich je 200 000 fl. nach-