Full text : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

Der  König  und  das  Königliche  Haus.  55

und  den  Hofdamen  Ihrer  Mojestät,  dem  Secrétaire  des  commandements
und  dessen  Kanzleipersonal.  Die  Hofstaaten  des  Königlichen  Prinzen
Wilhelm,  der  Königlichen  Prinzessinnen  und  der  Herzogin  Wera  sind  den
Verhältnissen  entsprechend  eingerichtet.

Zum  Königlichen  Hofstaat  zählen  in  runder  Summe  600  Personen,
worunter  die  obersten  Hofbeamten  und  die  V6  Personen  des  Ehrendienstes
schon  inbegriffen.  Die  gleichfalls  eingerechnete  niedere  Hofdienerschaft  beziffert
  sich  in  runder  Zahl  auf  300.

5.  Civilliste,  Krondotation,  Hofdomänenkammer.

„Ich  trete  in  meiner  Eigenschaft  als  Besitzer  des  engeren  Familienfideikommisses
  für  mich  und  meine  Nachfolger  in  die  Reihe  der  Privatgüterbesitzer.
  Ich  entsage  dem  Genusse  der  damit  verbunden  gewesenen
Hoheitsrechte.  Ich  unterwerfe  diese  meine  Privatgüter  der  Staatssteuer.
Das  größere  Familien-Fideikommiß  —  das  Kammergut  —  diente  als  Eigenthum
  des  Regentenhauses  zunächst  zur  Befriedigung  persönlicher  Bedürfnisse,
dann  erst  zur  Bestreitung  eines  Theils  des  Regierungsaufwands.  Der
früher  rechtlich  unbestimmte  Antheil  der  Regentenfamilie  an  den  Einkünften
aus  dem  Kammergut  soll  in  einen  bestimmten  umgewandelt  und  es  soll
der  ganze  übrige  Betrag  lediglich  zu  reinen  Staatszwecken  verwendet
werden.  Die  Verwaltung  desselben,  die  ehemals  für  die  Stände  in  Dunkel
gehüllt  war,  wird  durch  die  Bestimmungen  der  künftigen  Verfassung  zur
vollen  Oeffentlichkeit  gebracht“"  —  diese  Worte  der  Königlichen  Thronrede
bei  Wiedereröffnung  der  Ständeversammlung  am  3.  März  1817  leiten
wohl  am  besten  über  zu  den  Bestimmungen  über  die  Civilliste  und  das
Hofkammergut.

Die  Verfassungs-Urkunde  sagt  in  §.  104:  Für  den  Aufwand,  welchen
die  Bedürfnisse  des  Königs  und  der  Hofstaat  erfordern,  wird  auf  die
Regierungszeit  eines  jeden  Königs  eine  theils  in  Geld,  theils  in  Naturalien
bestehende  Civilliste  verabschiedet,  deren  Betrag  in  bestimmten  Raten  an
die  von  dem  König  zu  benennende  Verwaltungsstelle  abgegeben  wird.

Für  dieselbe  hat  nach  §.  103  das  Staatskammergut,  d.  i.  eben  jenes
ehemalige  größere  Fideikommiß,  in  erster  Linie  zu  haften.

Nach  den  Gesetzen  vom  20.  Juni  1820  und  1.  August  1864  bestand  die  Cinvilliste
  in  777  800  fl.  Geld  und  in  verschiedenen  Naturalien,  welche  in  dem  erstgedachten
Gesetze  zusammen  zu  72  200  fl.  Geldwerth  veranschlagt,  in  dem  zweiten  Gesetze  aber
nach  dem  Gewicht  bestimmt  wurden:  4  500  Ctr.  Dinkel,  1  250  Ctr.  Roggen,  768  Ctr.
Gerste,  11  200  Ctr.  Haber;  ferner  jetzt  nach  dem  neuen  Maß:  4740,46  Raummeter
buchenes,  2  708,83  Raummeter  tannenes  Scheiterholz.  Diese  Naturalien  sind  entweder
  in  Natur  abzugeben  oder  in  den  laufenden  Preisen  zu  berechnen.  An  dem

Geldbetrage  der  Civilliste  sind  in  den  3  Verwaltungsjahren  vom  1.  Juli  1848  bis
30.  Juni  1851  durch  freie  Entschließung  des  Königs  jährlich  je  200  000  fl.  nach-