Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 147 — 
Generalversammlung ausdruͤcklich vorbehalten oder der Direktion uͤbertragen 
sind. Namentlich beslimmt er über die Anlegung der disponiblen Fonds und 
stellt die Höhe der zu bewilligenden oder in Anspruch zu nehmenden Kredite fest. 
Er entscheidet über die Erwerbung und Veräußerung von Immobilien 
und Gerechtsamen, über Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien, 
sowie über Lage, Plan und Umfang der zu errichtenden Erablissements. Die 
Gesammtausgaben für Immobilien, Bauten und Gerechtsame dürfen jedoch 
ohne Genehmigung der Generalversammlung ein Drittel des emittirten Aktien- 
Kapitals nicht überschreiten. 
Zu Anleihen ist die Autorisation der Generalversammlung erforderlich. 
Die hierüber bei der Generalversammlung zu siellenden Anträge sind bei der 
Einberufung im Allgemeinen anzugeben. 
Er erkennt über alle wichtigen Verträge, sowie über den Einkauf und 
Absatz der Produkte und die Regulirung der Preise. 
Er bestellt die Direktion, setzt deren Remuneration fesi und bestimmt ihre 
Befugnisse, soweit sie nicht bereits in diesen Statuten vorgesehen sind; er erläßt 
und ändert die speziellen Instruktionen für den Geschäftsbetrieb der Direktion; 
er beslimmt die Gehälter der Beamten und die allgemeinen Verwaltungskosten; 
er ernennt und entlähr alle Beatnren der Gesellschaft,, welche in Jahresgehalt 
stehen und eine Besoldung über dreihundert Thaler jahrlich erhalten. Die init 
solchen Beamten abzuschließenden Verträge sollen dem Verwaltungsrathe aus- 
drücklich das Recht vorbehalten, dieselben jederzeit mittelst eines von mindestens 
zehn dafür stimmenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßten Beschlusses 
wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit und aus anderen Gründen zu entlassen. 
Eine solchergestalt ausgesprochene Emlassung des Beamten hat zur Folge, daß 
alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Be- 
soldung, Entschädigungen, Gratisikationen oder andere Vortheile für die Zukunft 
von selbst erlöschen. Auf diese Bestimmung ist im Vertrage hinzuweisen. 
Der Verwaltungsrath ist befugt, eines oder mehrere seiner Mitglieder 
oder der Direktion, sowie außerordentliche Kommissarien zu beslimmten Ge- 
schäften zu delegiren und diesen die erforderlichen Vollmachten auszuferkigen. 
Artikel 20. 
Für die der Generalversammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in 
den Beschlüssen der Generalversammlung über die auejufährenden Maaßregeln 
zugleich die Ertheilung, der General= und Spezialvollmacht an den Verwal- 
fungsrath, diese Beschlüsse vollziehen zu lassen. 
Artikel 21. 
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Präsidenten, 
oder von dem VWizeprässdenten, oder von zwei Mitgliedern Namens des Ver- 
walkungsrathes unferschrieben. 
(Nr. 4633.) Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.