Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Rückseite.)

 

 

 

 

 

 

Jahlbar  am  1.  Dezember  18.

Für  das  Geschäftsjahr  pro“

S.  45.  Die  Dividenden  verjähren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren

von  dem  Tage  der  Fälligkeit  ab  gerechnet.

 

(Nr.  4034.)