Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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des Europaͤischen Kontinents aus Kohlen, Holz, Harz oder andern geeig- 
neten Stoffen, welches zur Beleuchtung, zum Heizen, Kochen, überßauer 
als Leucht= und Bremnstioff verwendet werden soll; 
2) die Erzeugung und den Absatz der dadurch gewonnenen Nebenprodukte; 
3) die Erwerbung und Errichtung aller Anlagen, welche zur Erreichung 
der vorgenannten Zwecke erforderlich sind. 
Titel III. 
Kapital und Aktien. 
S. 5. 
Das Grundkapital der Gesellschaft besteht aus: 
Einer Million Thaler Preußisch Kurant. 
Dasselbe zerfällt in zehntausend Aktien, jede zu Einhundert Thaler. 
F. 6. 
Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Inhaber. Jede Aktie wird 
mit einer laufenden Nummer versehen, aus dem Register (Aktienbuch) der Ge- 
sellschaft ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Oirektoriums (Gesellschafts- 
Vorstand F. 20.) unterzeichnet. 
DOiie Formulare der Aktien und Dividendenkupons nebst Talon lauten, 
“ aus Anlage A. B. und C. erhellt. 
S. 7. 
Alle öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in dem Preußischen Staats- 
Anzeiger, in der Cölnischen Zeitung und in dem Magdeburger Korresponden-= 
ten. Geht eines dieser Blälter ein, so soll die Veröffentlichung in den übrig 
bleibenden Blättern so lange genügen, bis die nächsie Generalversammlung, vor- 
behaltlich der Genehmigung der Regierung, an die Stelle des eingegangenen 
Blattes ein anderes bestimmt hat. Die Regierung kann die Wahl anderer 
Blätter verlangen, oder, sobald sie es erforderlich erachtet, vorschreiben, welche 
Blärter an Stelle der oben genannten treten sollen. Alle hinsichtlich der Ge- 
sellschaftsblätter eintretenden Veränderungen sind durch die bleibenden Gesell- 
schaftsblätter, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Magdeburg 
und durch die Amtsblätter auch derjenigen Regierungen zu veröffentlichen, in 
deren Bezirken sonst die Gesellschaftsblätter erscheinen. 
9. 8. 
Die Einzahlung der Aktienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der Ge- 
sellschaft in Raten von zehn Prozent, jedesmal binnen vier Wochen nach einer 
(Kr. 46 5.) 245 in
	        
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