Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Jeder Aktionair nimmt durch die Zeichnung oder den Erwerb einer Aktie 
zugleich Domizil im Bezirke des Stadt= und Kreisgerichts in Magdeburg. 
Alle Insinuationen erfolgen gültiger Weise an die in diesem Domizilorte woß 
nende, von ihmn zu bezeichnende Person nach Maaßgabe der 9#. 20. und 21. 
Theil I. Titel 7. der Uügemeiinen Gerichts-Ordnung, und in Ermangelung der 
Bestimmung einer Person auf dem Prozeßbüreau des Stadt= und Kreisgerichts 
zu Magdeburg. 
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S. 13. 
Mehrere Repräsentanten und Rechtsnachfolger eines Aktionairs find 
nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben; sie können dieselben 
vielmehr nur zusammen, und zwar nur durch Eine Person, wahrnehmen lassen. 
S. 14. 
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Mktionair, unter welcher Be- 
nennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichte#, den einzigen Fall der im 
S. 8. vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen. 
Titel IV. 
Bilanz, Dividende und Reservefonds. 
S. 15. 
Mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres soll eine Bilanz des Aktiv- 
und Passiv-Vermögens der Gesellschaft errichter, in den drei zunächst folgen= 
den Monaten abgeschlossen und in ein dazu bestimmtes Buch eingetragen wer- 
den. Diese Bilanz wird auf Grund eines von dem Generalbetriebsdirektor 
aufgenommenen vollständigen Inventars gezogen, in welchem die Besitzungen, 
Anlagen, Vorräthe und Außenstände der Gesellschaft aufgeführt sind und wel- 
ches dem Direktorium mit den Belägen zur Prüfung und Fesistellung vorzu- 
legen ist. Bei Aufstellung des Invenkars werden die Nohsloffe und Materia- 
lienvorräthe nach dem laufenden Werthe, die Halbfabrikate und Fabrikate aber 
nach dem auf den laufenden Werth der Rohstoffe basirten Fabrikationspreise 
berechnet. Das Direktorium bestimmt alljährlich, wie viel zu dem Aktivum in- 
der Bilanz zugeschrieben werden soll, weil für Neubauten, Maschinen und 
größere Anschaffungen oder Anlagen, die einen bleibenden Werth haben, Ver- 
wendung und Auslagen gemacht worden sind, und ebenso, wie viel von dem 
Werthe der Immobilien, Mobilien und Forderungen abzuschreiben ist, weil die- 
selben an Werth verloren haben. Oie von dem Generalbetriebsdirektor so 
aufgestellte, von dem Direktorium geprüfte und feslgestellte Bilanz wird in den 
sich aus dem F. 7. ergebenden Blärtern öffentlich bekannt hemackh, sowie 
(Ne. 4645.) -
	        
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