Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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ein aus acht Mitgliedern bestehendes Direktorium, von denen ein Mitglied der 
Generalbetriebsdirektor (F. 28.) sein kann, von der Generalversammlung der 
Aktionaire ernannt. Eine gerichtliche oder notarielle Ausfertigung des die Wahl 
betreffenden Auszuges aus dem Protokolle bildet die Legitimation des Direkto- 
riums. Die Namen der Mitglieder des Direktoriums werden in den im §. 7. 
erwähnten Zeitungen öffentlich bekannt gemacht. Das Direktorium wird alle 
zwei Jahre zum VWiertel erneuert und kreten alsdann die zwei altesten Mitglie- 
der aus. Bis die Reihe im Austritt sich gebildet, entscheidet darüber das Loos; 
die austretenden Mitglieder sind jedesmal wieder wählbar. Oie erste Erneue- 
rung des Direktoriums erfolgt durch die ordentliche Generalversammlung des 
Jahres 1863. Bis dahin bilden die Herren 
Gerson Bleichröder in Berli, 
Gustav Mar 
—— ss 
Herrmann Zuckschwerdt 
und drei Mitglieder, welche die erste Generalversammlung ernennt, das Di- 
rektorium. 
K. 21. 
Jedes Mitglied des Direktoriums muß wenigstens zehn Aktien eigenthüm- 
lich besitzen oder erwerben. Diese Aktien werden bei der Gesellschaft hinterlegt 
und sind, so lange die Funktionen des Inhabers im Direktorium dauern, un- 
veräußerlich. 
g. 22. 
Das Direktorium ernennt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden 
und einen Stellvertreter desselben; ihre Funktionen dauern ein Jahr. Die Na- 
men derselben sind durch die Gesellschaftsblatter (G. 7.) bekannt zu machen. 
g. 23. 
Erledigt sich die Stelle eines Mitgliedes des Direktoriums, so wird die- 
selbe provisorisch vom Direktorium besetzt. Die Wahlverhandlung erfolgt zu 
gerichtlichem oder notariellem Protokolle und ist der Name des Gewählten 
öffentlich bekannt zu machen. Die getroffene Wahl ist der nächsten General= 
Versammlung vorzulegen und von ihr geht die definitide Ernennung aus. 
Wird von derselben die provisorische Ergänzungswahl nicht genehmigt, so ist 
dies, sowie die getroffene Wahl selbst, zu veröffentlichen. Das auf diese Weise 
ernannte Mitglied des Oirektoriums übt sein Amt nur bis zu dem Zeitpunkte 
aus, wo die Funktionen seines Vorgängers geendet haben würden. 
(Nr. 4615.) K. 24.
	        
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