Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 194 — 
Dortmunder Privat-Aktienbank. 
Statut. 
Titel I. 
Bildung, Sitz, Dauer und Gegenstand der Gesellschaft. 
. 1. 
Unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung wird eine Ak- 
tiengesellschaft nach den desfallsigen gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere 
in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1843. unter nachfolgenden For- 
men errichtet. 
Die Gesellschaft erhdlt den Namen: 
„Dortmunder Privat-Aktienbank.“ 
Die Bank hat den Zweck, Handel und Gewerbe zu unterstützen und zu 
beleben, den Geldumlauf zu befördern und Kapitalien nutzbar zu machen. 
K. 2. 
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Dortmund. 
g. 3. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf zehn Jahre, von Ertheilung der Kon- 
zession ab, beschränkt. Sollte innerhalb des gedachten Zeitraums die Bank- 
Ordnung vom 5. Oktober 1846. aufgehoben werden, so erlischt die Konzession 
der Dortmunder Privat-Aktienbank sechs Monate nach Publikation des herref 
fenden Gesetzes ohne Anspruch der Bankgesellschaft auf Entschädigung. 
Titel II. 
Grundkapital, Aktien und Aktionaire. 
F. 4. 
Das Grundkapital der Bank besteht aus Einer Million Thaler, ge- 
theilt in zweitausend Aktien von je fünfhundert Thalern jede. 
K. 5.
	        
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