Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

Die Aktien der Gesellschaft werden auf den Namen in nachstehender 
Art ausgefertigt. Jede Aktie wird mit einer laufenden Nummer versehen, aus 
einem Stammregister ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Verwaltungs- 
rathes unterzeichnet. 
Jede Aktie muß die in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragende 
genaue Bezeichnung des bestimmten Inhabers nach Namen, Stand und Wohn- 
ort desselben enthalten. Mit jeder Aktie werden für den Zeitraum von fünf 
Jahren Dioidendenscheine, auf jeden Inhaber lautend, nebst Talon ausgereicht, 
welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. 
Dem gegenwärtigen Statute ist ein Formular der Aktien und Dividen- 
denscheine beigefügt. 
F. 6. 
Die Einzahlung der Aktienbeträge erfolgt in baar nach dem Bedürf- 
nisse der Gesellschaft in Raten von zehn bis fünf und zwanzig Prozent, jedes- 
mal binnen vier Wochen nach einer in die durch F. 13. bezeichneten Zeitungen 
einzurückenden Aufforderung des Verwaltungsrathes. 
Wer innerhalb dieser Frist die Zahlung nicht leistet, verfällt zu Gunslen 
der Gesellschaft in eine Konventionalstrafe von einem Fünftel des ausgeschrie- 
benen Betrages. — Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten Auf- 
forderung, welche an die Säumigen personlich zu richten ist, die Zahlung noch 
immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahl- 
ten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlung, sowie durch die ur- 
sprüngliche Unterzeichnung dem Aktionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang 
von Aktien, für erloschen zu erklären. Eine solche Erklärung erfolgt auf Be- 
schluß des Verwaltungsrathes durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe 
der Nummern der Aklien. 
An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktionaire können von 
dem Verwaltungsrathe neue Aktienzeichner zugelassen werden. Derselbe ist auch 
berechtigt, die fdlligen Einzahlungen nebst der Konventionalstrafe gegen die er- 
sten Akkienzeichner gerichtlich einzuklagen, so lange die letzteren noch gesetzlich 
verhaftet * 
g. 7. 
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims- 
Quittungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Ak- 
tiendokumente ausgewechselt. 
(Ne. 4647.) 26“ S. 8.
	        
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