Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band. (36)

148  Die  Sicherheitshypothek.  8.  5.

innerhalb  der  Obligationen  zwischen  dem  obligatorischen
  Mutterverhältnisse,  welches  unmittelbar
  durch  den  Vertrag,  das  Delikt  u.  s.  w.  hervorgebracht
  wird,  und  den  Forderungsverhältnissen,
  welche  sich  daraus  bald  in  der  Einbald
  in  der  Mehrzahl  entwickeln.  Jenes  der  Erzeuger,
  diese  die  Erzeugnisse:

L.  42  §.  2  de  procurat.  3,  3:  ea  obligatio,

duae  inter  dominum  et  procuratorem  consistere

  solet,  mandati  actionem  parit  ).

Sowohl  der  römischen  wie  der  heutigen  Rechtssprache
  fehlen  feststehende  Ausdrücke  zur  Bezeichnung
dieses  Unterschiedes.  Und  doch  besteht  ein  entschiedenes
  Bedürfniß  nach  solchen;  denn  gerade  die  Vieldeutigkeit
  der  quellenmäßigen  Worte  obligatio  und
actio  haben  nicht  zum  Wenigsten  zur  Verdeckung
des  Gegensatzes  beigetragen.

Man  hat  vorgeschlagen,  das  Mutterverhältniß
allein  Obligatio  und  die  Erzeugnisse  desselben  Forderungen
  (Ansprüche)  und  Schuld  zu  nennen.  Dagegen
  erhebt  sich  das  Bedenken,  daß  die  letzteren
Ausdrücke  nur  die  Folgen  eines  Rechtsverhältnisses
vom  einseitigen  Standpunkte  des  Gläubigers  oder
Schuldners  bezeichnen,  ähnlich  wie  die  lateinischen
Worte  actio  oder  nomen  und  debitum  ?).  Die

8)  Sahlreiche  Quellenbelege  für  das  im  Terte  Gesagte  sind
gesammelt  bei  Beeker  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte
  Bd.  IX  S.  366  fg.  Die  eigene  Unterscheidung
dieses  Schriftstellers  zwischen  abstrakter  und  konkreter
Aktio  scheint  mir  aber  kein  glücklicher  Griff.
Grimm,  deutsche  Rechtsalterthümer  S.  600:  „Dem
römischen  Ausdrucke  obligalio  entspricht  kein  altdeutscher
  von  gleichem  Sinne.  Forderung  würde  mehr
die  aus  der  Obligatio  entspringende  actio  als  das
Verhältniß  zwischen  Gläubiger  und  Schuldner  bezeichnen.“


r—G
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