148 Die Sicherheitshypothek. 8. 5.
innerhalb der Obligationen zwischen dem obligatorischen
Mutterverhältnisse, welches unmittelbar
durch den Vertrag, das Delikt u. s. w. hervorgebracht
wird, und den Forderungsverhältnissen,
welche sich daraus bald in der Einbald
in der Mehrzahl entwickeln. Jenes der Erzeuger,
diese die Erzeugnisse:
L. 42 §. 2 de procurat. 3, 3: ea obligatio,
duae inter dominum et procuratorem consistere
solet, mandati actionem parit ).
Sowohl der römischen wie der heutigen Rechtssprache
fehlen feststehende Ausdrücke zur Bezeichnung
dieses Unterschiedes. Und doch besteht ein entschiedenes
Bedürfniß nach solchen; denn gerade die Vieldeutigkeit
der quellenmäßigen Worte obligatio und
actio haben nicht zum Wenigsten zur Verdeckung
des Gegensatzes beigetragen.
Man hat vorgeschlagen, das Mutterverhältniß
allein Obligatio und die Erzeugnisse desselben Forderungen
(Ansprüche) und Schuld zu nennen. Dagegen
erhebt sich das Bedenken, daß die letzteren
Ausdrücke nur die Folgen eines Rechtsverhältnisses
vom einseitigen Standpunkte des Gläubigers oder
Schuldners bezeichnen, ähnlich wie die lateinischen
Worte actio oder nomen und debitum ?). Die
8) Sahlreiche Quellenbelege für das im Terte Gesagte sind
gesammelt bei Beeker in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte
Bd. IX S. 366 fg. Die eigene Unterscheidung
dieses Schriftstellers zwischen abstrakter und konkreter
Aktio scheint mir aber kein glücklicher Griff.
Grimm, deutsche Rechtsalterthümer S. 600: „Dem
römischen Ausdrucke obligalio entspricht kein altdeutscher
von gleichem Sinne. Forderung würde mehr
die aus der Obligatio entspringende actio als das
Verhältniß zwischen Gläubiger und Schuldner bezeichnen.“
r—G
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