Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

33
Art.  6.

Die  Wählerliste  hat  die  Namen  der  Wahlberechtigten  je  unter  Aufführung  ihrer
Vornamen  und  ihres  Berufs  zu  enthalten.  Die  Festsetzung  der  näheren  Bestimmungen
ist  Sache  der  Instruktion.

Art.  7.

Vor  der  erstmaligen  Anlegung  der  Wählerliste  und  ebenso  vor  jeder  Wahl  unmittelbar
  nach  dem  Erscheinen  des  Wahlausschreibens  im  Regierungsblatt  ist  ein  öffentlicher
Aufruf  zur  Anmeldung  der  Wahlberechtigten  zu  erlassen.

Den  Wahlberechtigten  steht  das  Recht  zu,  auch  in  der  Zwischenzeit  ihre  Anmeldungen
der  Kommission  zu  übergeben.  Die  Berücksichtigung  einer  Anmeldung  bei  der  Wahl
fetzt  voraus,  daß  sie  spätestens  in  der  für  etwaige  Beschwerden  gegen  die  Wahlliste
vorgesehenen  Frist  (Art.  8),  je  nach  Umständen  mit  den  erforderlichen  Belegen  (Art.  1,
2.  Abs.)  der  zuständigen  Kommission  übergeben  worden  ist.

Art.  S.

Binnen  10  Tagen  nach  dem  Erscheinen  des  Wahlausschreibens  im  Regierungsblatt
müssen  die  Wahllisten  gefertigt,  bezw.  ergänzt  sein  (vergl.  Art.  3).  Sie  sind  sodann
während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von  sechs  Tagen  auf  dem  Rathhause
  zu  allgemeiner  Einsichtnahme  aufzulegen;  auch  ist,  daß  dies  geschehen,  öffentlich
bekannt  zu  machen.

Innerhalb  dieses  Zeitraums  ist  jeder  Einwohner  der  Gemeinde  befugt,  gegen  die
aufgelegten  Listen  wegen  Uebergehung  von  Personen,  welche  in  dieselben  aufzunehmen
gewesen  wären,  sowie  gegen  Aufnahme  unberechtigter  Personen  bei  der  Kommission  für
Abfassung  der  Liste  schriftlich  oder  mündlich  Vorstellung  zu  erheben.

Die  Kommission  hat  längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung  der  Vorstellung
an  Beschluß  darüber  zu  fassen,  und  wenn  sich  der  Betreffende  bei  letzterem  nicht  beruhigen
in  konnen  erklärt,  die  endgültige  Entscheidung  der  Oberamtswahlkommission  einzuholen.

Nach  Ablauf  der  vorgesehenen  Frist  von  sechs  Tagen  kann  mit  Wirksamkeit  für
die  nächste  Wahl  eine  Aenderung  der  Wahlliste  nicht  mehr  vorgenommen  werden.

Art.  9.

Spätestens  am  21.  Tage  nach  dem  Erscheinen  des  Wahlausschreibens  im  Regierungsblatt
  haben  die  Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  sammt  den  Akten  über  beanstandete
Wahlberechtigungen  dem  Bezirksamt  einzusenden.