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Preußischen allgemeinen Gesetzbücher nebst den dieselben abändernden,
ergänzenden und erläuternden Bestimmungen gelten. In Betreff der
handelsrechtlichen Verhältnisse kommt jedoch zunächst das in den Konsu—
latsbezirken erweislich geltende Handelsgewohnheitsrecht zur Anwendung.
S. 17. Rücksichtlich der strafbaren Handlungen ist anzunehmen, daß
für die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen das Strafgesetzbuch
vom 14. April 1854 und die übrigen in der Monarchie geltenden
Strafgesetze auch in den Konsulatsbezirken Geltung haben. Die
für die Konsulatsbezirke erlassenen Strafgesetze der Landesregierungen
bleiben außer Anwendung, insofern nicht durch Staatsverträge oder Herkommen
etwas Anderes bestimmt ist.
Jeder Konsul ist befugt, für seinen Jurisdiktionsbezirk oder einen
Theil desselben polizeiliche Vorschriften mit verbindlicher Kraft für die
seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen zu erlassen, und die
Nichtbefolgung derselben mit Geldstrafen bis zum Betrage von zehn
Thalern zu bedrohen. ,
Diese Vorschriften sind sofort in Abschrift der vorgesetzten Gesandtschaft
und in Ermangelung derselben dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten
einzureichen. Sowohl der Gesandte als der Minister der
auswärtigen Angelegenheiten ist befugt, die polizeilichen Vorschriften des
Konsuls außer Kraft zu setzen.
Die Verkündung der polizeilichen Vorschriften erfolgt in der im
Konsulatsbezirk üblichen Weise und jedenfalls durch Aushang in dem
gerichtlichen Geschäftslokal des Konsuls.
§ 18. Neue Gesetze erlangen in den Konsulatsbezirken Gesetzeskraft
nach Ablauf von sechs Monaten, von dem Tage an gerechnet. an
welchem das betreffende Stück der Gesetz-Sammlung in Berlin ausgegeben
worden ist, insofern nicht das neue Gesetz eine andexe Zeitbestimmung
für den Anfang seiner Geltung in den Konsulatsbezirken oder
die Bestimmung einer späteren Zeit für den Anfang seiner allgemeinen
Geltung enthält.
§. 19. Die von den Konsuln für die Gerichtshandlungen zu erhebenden
Kosten und Gebühren werden durch einen Tarif bestimmt, welchen
die Minister der auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz und der
Finanzen zu erlassen haben.
Dieser Tarif darf keine höheren Sätze vorschreiben, als die Gebühren=
und Kostengesetze zulassen, welche für die im 8. 2. bezeichneten
Landestheile ergangen sind.
II. Bestimmungen, betreffend das Verfahren der Ausübung der
Cipilgerichtsbarkeit.
§. 20. Bei Ausübung der GCivilgerichtsbarkeit der Konsuln bestimmt
sich sowohl in Angelegenheiten der streitigen, als der nicht streitigen
Gerichtsbarkeit das Verfahren nach den für die in F. 2. bezeichneten
Landestheile bestehenden Vorschriften, insoweit diese nicht Einrichtungen
und thatsächliche Verhältnisse voraussetzen, welche in den Konsulatsbezirken
fehlen.
§. 24. Es bleiben insbesondere die Vorschriften, welche die Mitwirkung
der Staatsanwalt betreffen, außer Anwendung. Dasselbe gilt
von den auf die kollegialische Erledigung der Geschäfte sich beziehenden
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