Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Preußischen  allgemeinen  Gesetzbücher  nebst  den  dieselben  abändernden,
ergänzenden  und  erläuternden  Bestimmungen  gelten.  In  Betreff  der
handelsrechtlichen  Verhältnisse  kommt  jedoch  zunächst  das  in  den  Konsu—
latsbezirken  erweislich  geltende  Handelsgewohnheitsrecht  zur  Anwendung.

S.  17.  Rücksichtlich  der  strafbaren  Handlungen  ist  anzunehmen,  daß
für  die  der  Konsulargerichtsbarkeit  unterworfenen  Personen  das  Strafgesetzbuch
  vom  14.  April  1854  und  die  übrigen  in  der  Monarchie  geltenden
  Strafgesetze  auch  in  den  Konsulatsbezirken  Geltung  haben.  Die
für  die  Konsulatsbezirke  erlassenen  Strafgesetze  der  Landesregierungen
bleiben  außer  Anwendung,  insofern  nicht  durch  Staatsverträge  oder  Herkommen
  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

Jeder  Konsul  ist  befugt,  für  seinen  Jurisdiktionsbezirk  oder  einen
Theil  desselben  polizeiliche  Vorschriften  mit  verbindlicher  Kraft  für  die
seiner  Gerichtsbarkeit  unterworfenen  Personen  zu  erlassen,  und  die
Nichtbefolgung  derselben  mit  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  zehn
Thalern  zu  bedrohen.  ,

Diese  Vorschriften  sind  sofort  in  Abschrift  der  vorgesetzten  Gesandtschaft
  und  in  Ermangelung  derselben  dem  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  einzureichen.  Sowohl  der  Gesandte  als  der  Minister  der
auswärtigen  Angelegenheiten  ist  befugt,  die  polizeilichen  Vorschriften  des
Konsuls  außer  Kraft  zu  setzen.

Die  Verkündung  der  polizeilichen  Vorschriften  erfolgt  in  der  im
Konsulatsbezirk  üblichen  Weise  und  jedenfalls  durch  Aushang  in  dem
gerichtlichen  Geschäftslokal  des  Konsuls.

§  18.  Neue  Gesetze  erlangen  in  den  Konsulatsbezirken  Gesetzeskraft
  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten,  von  dem  Tage  an  gerechnet.  an
welchem  das  betreffende  Stück  der  Gesetz-Sammlung  in  Berlin  ausgegeben
  worden  ist,  insofern  nicht  das  neue  Gesetz  eine  andexe  Zeitbestimmung
  für  den  Anfang  seiner  Geltung  in  den  Konsulatsbezirken  oder
die  Bestimmung  einer  späteren  Zeit  für  den  Anfang  seiner  allgemeinen
Geltung  enthält.

§.  19.  Die  von  den  Konsuln  für  die  Gerichtshandlungen  zu  erhebenden
  Kosten  und  Gebühren  werden  durch  einen  Tarif  bestimmt,  welchen
  die  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  der  Justiz  und  der
Finanzen  zu  erlassen  haben.

Dieser  Tarif  darf  keine  höheren  Sätze  vorschreiben,  als  die  Gebühren=
  und  Kostengesetze  zulassen,  welche  für  die  im  8.  2.  bezeichneten
Landestheile  ergangen  sind.

 

 

 

 

II.  Bestimmungen,  betreffend  das  Verfahren  der  Ausübung  der
Cipilgerichtsbarkeit.

§.  20.  Bei  Ausübung  der  GCivilgerichtsbarkeit  der  Konsuln  bestimmt
  sich  sowohl  in  Angelegenheiten  der  streitigen,  als  der  nicht  streitigen
  Gerichtsbarkeit  das  Verfahren  nach  den  für  die  in  F.  2.  bezeichneten
  Landestheile  bestehenden  Vorschriften,  insoweit  diese  nicht  Einrichtungen
  und  thatsächliche  Verhältnisse  voraussetzen,  welche  in  den  Konsulatsbezirken
  fehlen.

§.  24.  Es  bleiben  insbesondere  die  Vorschriften,  welche  die  Mitwirkung
  der  Staatsanwalt  betreffen,  außer  Anwendung.  Dasselbe  gilt
von  den  auf  die  kollegialische  Erledigung  der  Geschäfte  sich  beziehenden

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