Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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S.  61.
Anmeldung  der  Zeitungen  zum  Postvertrieb.
Soll  eine  Zeitung  oder  Zeitschrift  der  Postverwaltung  zum  Vertrieb  übergeben

werden,  so  hat  der  Verleger  eine  schriftliche  Erklärung  nach  Maßgabe  der  von  der  Postverwaltung
  vorgeschriebenen  Fassung  bei  der  Postanstalt  niederzulegen.
§.  62.
Ablieferung  der  Zeitungen  vom  Verleger.

Der  Verleger  hat  die  im  Postwege  bezogenen  Zeitungen  nach  den  Anordnungen  der
Postverwaltung  und,  je  nach  den  ihm  zu  bezeichnenden  Bestimmungsorten  abgetheilt,  verpackt
  oder  unter  hinreichend  starkem  Bande  mit  der  deutlichen  Aufschrift  des  Abgangsorts,
  des  Bestimmungsorts  und  der  Zahl  der  eingelegten  Exemplare  unversiegelt  einzuliefern.


§.  63.
Aenderungen  der  Bezugsbedingungen.

Aenderungen  der  Bezugsbedingungen  hat  der  Verleger  mindestens  fünf  Wochen
vor  dem  Beginne  der  (regelmäßigen)  Bezugszeit,  von  welcher  ab  die  Aenderungen  in  Wirksamkeit
  treten  sollen,  der  Verlags-Postanstalt  anzuzeigen.

S.  64.
Abrechnung  mit  dem  Verleger.

Die  Abrechnung  mit  dem  Verleger  einer  Zeitung  findet  je  am  Schlusse  eines  Bezugszeitraums
  statt.  Während  der  Dauer  des  letzteren  werden  dem  Verleger  auf  Verlangen
  Abschlagszahlungen  auf  den  Einkaufspreis  der  Zeitung  nach  Verhältniß  der  geschehenen
  Auflieferung  an  Zeitungsnummern  gemacht.

Abschnitt  III.
Personenbeförderung  mit  den  Posten.
S.  65.
Meldung  zur  Reise.
1  Die  Meldung  zur  Reise  mit  den  ordentlichen  Posten  kann  stattfinden:
a)  bei  den  Postanstalten  oder