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S. 61.
Anmeldung der Zeitungen zum Postvertrieb.
Soll eine Zeitung oder Zeitschrift der Postverwaltung zum Vertrieb übergeben
werden, so hat der Verleger eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der von der Postverwaltung
vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen.
§. 62.
Ablieferung der Zeitungen vom Verleger.
Der Verleger hat die im Postwege bezogenen Zeitungen nach den Anordnungen der
Postverwaltung und, je nach den ihm zu bezeichnenden Bestimmungsorten abgetheilt, verpackt
oder unter hinreichend starkem Bande mit der deutlichen Aufschrift des Abgangsorts,
des Bestimmungsorts und der Zahl der eingelegten Exemplare unversiegelt einzuliefern.
§. 63.
Aenderungen der Bezugsbedingungen.
Aenderungen der Bezugsbedingungen hat der Verleger mindestens fünf Wochen
vor dem Beginne der (regelmäßigen) Bezugszeit, von welcher ab die Aenderungen in Wirksamkeit
treten sollen, der Verlags-Postanstalt anzuzeigen.
S. 64.
Abrechnung mit dem Verleger.
Die Abrechnung mit dem Verleger einer Zeitung findet je am Schlusse eines Bezugszeitraums
statt. Während der Dauer des letzteren werden dem Verleger auf Verlangen
Abschlagszahlungen auf den Einkaufspreis der Zeitung nach Verhältniß der geschehenen
Auflieferung an Zeitungsnummern gemacht.
Abschnitt III.
Personenbeförderung mit den Posten.
S. 65.
Meldung zur Reise.
1 Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden:
a) bei den Postanstalten oder