Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 245 — 
zureichend erkennbar sind, das vorhandene verdorbene Exemplar, ohne daß es 
eines Aufgebots bedarf, kassirt, dafuͤr ein Duplikat unter gleicher Nummer ge- 
fertigt und dem Eigenthümer ausgeantwortet; das Aktienbuch erhält den be- 
treffenden Vermerk. 
Gehen Aktien verloren, so muß die gerichtliche Amortisation derselben 
erfolgen, bevor neue Dokumente an deren Stelle ausgefertigt werden; die Kosten 
dieses Verfahrens fallen dem Betheiligten zur Last. 
Ein öffentliches Aufgebot oder eine Mortifikation verlorener oder ver- 
nichteter Dividendenscheine findet, auch in Verbindung mit dem Aufgebot oder 
der Mortifikation der Aktien, zu welchen sie gehbren, nicht statt. Ist jedoch 
der Verlust eines Dioidendenscheins vor Ablauf der Verjährungsfrist (F. 46.) 
bei der Direktion schriftlich angemelder, und der frühere Besitz durch Vorzei- 
gung oder Morkifikation der Aktie oder sonst in glaubhafter Weise nachgewiesen, 
so wird der Betrag eines solchen Dividenscheins dem Inhaber der über die 
Anmeldung ertheilten Bescheinigung nach Ablauf der Verjährungsfrist ge- 
zahlt, sofern der Diovidendenschein selbst bei der Gesellschaft nicht eingelöst ist. 
g. 12. 
Alle oͤffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Dan- 
ziger Intelligenzblatte und in dem zu Berlin erscheinenden Preußischen 
Staatsanzeiger, wie mittelst Anschlags an der Danziger Boͤrse. 
Bei dem Eingehen eines der genannten Blaͤtter soll die Bekanntmachung 
durch das uͤbrig bleibende so lange genuͤgen, bis die Generalversammlung fuͤr 
das eingegangene Blatt ein anderes bestimmt hat. 
Die Koͤnigliche Negierung kann, sobald sie es erforderlich erachtet, vor- 
schreiben, welche Blältter an Stelle der oben genannten treten sollen, und ist 
die desfallsige Verfügung durch das Regierungs-Amtsblatt zu Danzig bekannt 
zu machen. 
Titel III. 
Von den Geschäften der Bank. 
K. 13. 
Die Bank ist zur Erreichung der F. 1. angegebenen Zwecke befugt: 
1) Gezogene und trockene Wechsel, die im Inlande zahlbar sind, zu diskon- 
tiren und Wechsel auf Plätze des Auslandes zu kaufen. 
Die zur Diskontirung angebotenen Papiere müssen mit einem auf 
die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen nicht später als drei 
Monate nach dem Datum der Diskontirung verfallen und es müssen aus 
ihnen wenigstens drei solide Verbundene haften; 
2) Kredit und Darlehne zu bewilligen, jedoch nicht auf längere Zeit als 
drei Monate und nur gegen Verpfändung von 
a) Urstoffen und Waaren, die im Inlande lagern und dem Verder- 
ben nicht unterworfen sind, 
b) von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.