— 247 —
Die Form der Noten unterliegt der Genehmigung, beziehungsweise der Beauf-
sichtigung der Regierung.
Diese Noten find der Stempelsteuer nicht unterworfen.
Ergiebt sich am Schlusse eines Geschaͤftsjahres (F. 44.) eine Verminde-
rung des Stammkapitals (H. 4.) um mehr als den vierten Theil desselben, so
ist die Summe der in Umlauf gesetzten Noten wenigstens auf den als noch
vorhanden nachgewiesenen Betrag des Stammkapitals zu beschraͤnken.
Ebenso darf, wenn die Bank dem §F. 19. gemäß ihre Geschäfte beginnt,
bevor die zweite Hälfte des Stammkapitals eingezahlt ist, auch die Notenaus-
gabe nur zur Hälfte der bewilligten Einen Aton oder doch nur bis zur
Poße desjenigen Betrages erfolgen, zu welchem das Stammkapital bereits ein-
gezahlt worden.
K. 16.
Die Noten dürfen nur auf Beträge von zehn, zwanzig, funfzig, Ein-
hundert und zweihundert Thalern Preußisch Kurant ausgestellt, werden, und
der Gesammtbetrag der zu zehn ausgestellten soll die Summe von Einhundert-
tausend Thalern, die zu zwanzig Thalern ausgegebenen dürfen ebenfalls die
Summe von Einhunderrtausend Thalern und die auf funfzig Thaler lautenden
die Summe von dreihunderttausend Thalern nicht übersteigen.
S. 17.
Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber bei
der Präsentation sofort in Danzig gegen klingend Preußisch Kurant einzulösen.
Anzeigen eines durch Dirsse#r oder irgend ein anderes Ereigniß entstan-
denen Verlustes der ausgegebenen Noten können die Zahlung an den Vorzei-
ger niemals aufhalten und sind für die Bank unverbindlich.
Der Inhalt des gegenwärtigen §. 17. und des §F. 20. über die Präklu-
sion ist auf jeder Note deutlich abzudrucken.
S. 18.
Die Direktion der Bank und der Verwaltungsrath sind dafür verant-
wortlich, daß jeder Zeit ein dem Betrage der zirkulirenden Noten gleicher Be-
stand an Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel in baarem Gelde,
mindesiens einem Drittel in diskontirten Wechseln und dem Reste in Effekten,
welche Eigenthum der Gesellschaft sein müssen, in einer besonderen, unter drei-
fachem Verschlusse zu haltenden und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank
nicht zu verwendenden Notenkasse aufbewahrt werde.
Außerdem dienen alle Darlehnsforderungen der Bank gegen Unterpfand,
und ihre sämmtlichen übrigen Aktiva zur Deckung der Noten.
F. 19.
Die Bank kann ihre Geschäfte nach den Vorschriften des gegenwärtigen
Statuts erst dann beginnen, wenn die Hälfte des Stammkapitals nach Maaß-
gabe des §. 4. eingezahlt ist.
(Nr. 4654.) Titel