Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

—  436  —

abhaͤngig  gemacht  werden.  Beamte  und  Geistliche,  welchen  ingoze  dienstlicher
Verpflichtung  ihr  Aufenthalt  im  Gemeindebezirke  angewiesen  ist,  sind  zur  Entrichtung
  des  Einzugsgeldes  (Eintrittsgeldes)  nicht  verbunden.

Anstatt  des  ersten  Ab  satzes  im  §F.  23.  und  des  §.  98.  der  Gemeinde-Ordnung.


Artikel  7.
Die  Geldbeiträge  können  bestehen:
I.  in  Zuschlägen  zu  den  Staatssteuern,  wobei  folgende  Bestimmungen  gelten:

1)  die  Steuer  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  darf  nicht  belastet
werden;

2)  bei  den  Zuschlägen  zur  Klassen=  und  klassisizirten  Einkommensteuer

muß  derjenige  Theil  des  gesammten  Einkommens,  welcher  aus  außerhalb

  der  Gemeinde  gelegenem  Grundeigenthum  oder  aus  außerhalb
gelegenen  gewerblichen  Anlagen  fließt  und  in  der  Gemeinde,  wo  das

Grundeigenthum  oder  die  gewerblichen  Anlagen  liegen,  einer  besondederen

  Gemeindebesteuerung  nach  dem  Einkommen  unterworfen  ist,  bis

auf  die  Höhe  dieses  Steuerbetrages  von  den  Zuschlägen  in  der  Gemeinde
  des  Wohnorts  freigelassen  werden.

Erreicht  der  hiernach  freizulassende  Sreuerbetrag  eine  Höhe,  welche
den  in  der  Gemeinde  des  Wohnorts  zu  erbebenden  Steuerzuschlägen
gleichkommt  oder  dieselben  üubersteigt,  so  dürfen  in  der  letzteren  Zuschlüge
  nur  von  demjenigen  Theile  der  Hauptsteuer  erhoben  werden,
welcher  auf  das  von  der  anderweiten  Gemeindebesteuerung  befreite
Einkommen  füllt;
die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:

a)  für  Zuschläge  zu  den  direkten  Steuern,  wenn  der  Zuschlag  entweder
  funfzig  Prozent  der  Staatssteuern  übersteigr  oder  nicht  nach
gleichen  Sätzen  auf  diese  Steuern  vertheilr  werden  soll.  Zur
Freilassung  oder  geringeren  Belastung  der  Gewerbesteuer,  sowie
der  letzten  Klassensteuerstufe,  bedarf  es  jedoch  dieser  Genehmigung
nicht;

b)  für  Zuschläge  zu  den  indirekten  Steuern;

II.  in  besonderen  direkten  oder  indirekten  Gemeindesteuern,  welche  der  Genehmigung
  der  Regierung  bedürfen,  wenn  sie  neu  eingeführt,  erhöht,  oder
in  ihren  Grundsätzen  verändert  werden  sollen.

6  J.  WE.

Bei  besonderen  K  ink  steuern  ist  jedenfalls  die  unter  I.  2.
erwähnte  Beschränkung  maaßgebend.

Gegen  Uebertrekung  der  über  die  Erhebung  von  Kommnnalsleuern  zu
erlassenden,  von  der  Regierung  zu  genehmigenden  Regulative  können  durch  besondere
  Verordnung  Strafen  bis  auf  Höhe  von  zehn  Thalern  vorgesehen
werden.

S

An-