Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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gedachten Order normalwidrig gebauten Fahrzeuge zur Befahrung der Wasser- 
straßen zwischen der Oder und Spree bis zum 1. Januar 1860. verlängert 
werde. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Charlottenburg, den 23. März 1857. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 4653.) Allerhöchster Erlaß vom 30. März 1857., betreffend die Abhaltung der ordent- 
lichen Versammlung der Meistbetheiligten der Preußischen Bank und die 
Termine zur Auszahlung der Dividende. 
A# Ihren Bericht vom 20. März d. J. genehmige Ich hierdurch, daß 
ortan: 
1) die ordentliche Versammlung der Meistbetheiligten der Preußischen Bank 
jaͤhrlich im Maͤrz stattfinde, 
2) den Bankantheil-Eignern auf die Jahres-Dividende zwei und ein Viertel 
Prozent am 2. Juli des laufenden Jahres und zwei und ein Viertel 
Prozent am 2. Januar des folgenden Jahres, der Restbetrag aber, nach 
definitiver Festsetzung der Dividende für das abgelaufene Rechnungsjahr, 
im März oder Aprll gezahlt werde. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenmtniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 30. März 1857. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, 
Chef der Preußischen Bank. 
  
Redigirt im Börcau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
	        
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