Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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d) die monatliche Revision der Kasse, der Wechsel- und Lombardbestaͤnde 
und Notenkasse durch Deputirte, welche ein Protokoll uͤber die Revision 
aufzunehmen und dem Verwaltungsrathe zu uͤberreichen haben; 
e) außerordentliche Kassenrevisionen nach den vorstehenden Bestimmungen, so 
oft er dieselben fuͤr noͤthig und angemessen erachtet; 
s) die Pruͤfung der von der Direktion ihm einzureichenden Bilanz, sowie 
die Feststellung der am Schlusse jeden Geschaͤftsjahres zu vertheilenden 
Dioidende (vergl. §. 44.); 
g) die Wahl und Bestallung des vollziehenden Direktors, seiner Miedirek- 
toren (F. 30.), des Rendanten (Kasstrers), sowie des übrigen Bankper- 
sonals, desgleichen die Bestimmung der Gehälter sämmtlicher Angestellten 
1 
G. 21.); 
h) die Wahl des Syndikus der Bank, der Abschluß des Kontraktes mit 
demselben, namentlich die Bestimmung des Gehalts und Dauer des 
Vertrages; 
i) die Sorge für die interimistische Stellvertretung eines Oirektors, sowie 
die Ausstellung von Prokuren und Vollmachten, und zwar sowohl zum 
Zwecke solcher interimistischen Stellvertretung, als zur Vertretung der 
Gesellschaft überhaupt in den von dem Verwaltungsrathe als geeignet 
erachteten Fällen, desgleichen die Bestimmung des Inhalts und der 
Grenzen solcher Prokuren und Vollmachten; 
die Befugniß, ein zweckmäßiges Geschäftslokal durch Miethe oder Kauf 
u beschaffen und die Fesssetzung der dafür, wie für den Geschäftsbetrieb 
überhaupt zu verwendenden Kosten. 
Der Berwaltungsrath ist befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen 
Dienstvergehen jederzeit vom Amte zu suspendiren resp. zu entlassen. Der des- 
fallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von mindestens sieben 
Mitgliedern des Verwaltungsrathes. 
Der Verwaltungsrath ist berechtigt, über alles, was das Interesse der 
Gesellschaft betrifft, Verträge aller Art, Vergleiche aller Art abzuschließen und 
zu vollziehen, Kompromißverträge zu errichten. 
Sowie der Verwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln, Verträge, 
Vergkeiche, Kompromisse über alle Angelegenheiten der Gesellschaft abschließen 
und vollziehen kann, so ist er auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich ver- 
treten zu lassen. 
k 
g. 2. 
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Praͤsidenten, 
oder von dem Vizevraͤsidenten, oder in deren Verhinderung von zwei Mitglie- 
dern des Verwaltungsrathes unterschrieben. 
S. 29. 
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet, er erhält jedoch einen Erfatz 
für die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen. 
(Nr. 4654.) 33° Titel
	        
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