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Titel VI.
Von der Direktion.
g. 30.
Die Direktion besteht aus dem vollziehenden Direktor und zweien nach
Anordnung des Verwaltungsrathes aus dessen Mitte von Zeit zu Zeit wechselnden
Mitgliedern, die jedoch nie einer und derselben Firma angehören dürfen.
Die Legitimation des vollziehenden Direktors, sowie seines Stellvertreters
(&. 35.), bildet die vom Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder Bestallung.
Die Namen der Direktoren, sowie diejenigen der den Verwaltungsrath
bildenden Personen, sind bei Konstituirung der Bank und demnachst bei jedem
in den Personen eintretenden Wechsel in den durch den F. 12. bezeichneten
Blättern, wie mittelst Anschlages an der Börse zu Danzig zu veroffentlichen.
Dritten Personen gegenüber kann nicht entgegengesetzt werden, daß Mitglieder
des Verwaltungsrakhes, welche als Direktoren gehandelt haben, dazu
von dem Verwaltungsrathe nicht abgeordnet gewesen seien.
g. 31.
Die Direktion vertritt die Gesellschaft nach Außen, bringt die Bank-Geschäfte
zur Ausführung und besorgt die Verwaltung des Bankvermögens,
hat jedoch in Gemäßheit des H. 27. bei der Ausübung aller dieser Funktionen
die Vorschriften und Anweisungen des Verwaltungsrathes zu befolgen, und
handelt in dem vorstehend ihr überwiesenen Wirkungskreise nur insoweit selbstbändig,
als die gegenwärtigen Statuten und ihre Instruktionen sie nicht
beschränken.
Diese Instruktion ist jedoch nur zwischen den Mitgliedern der Direktion,
des Verwaltungsrathes und der Gesellschaft als solcher, nicht aber dritten
Personen gegenüber wirksam. Den dritten Personen kann die Behauptung
einer Verletzung jener Instrukrion mit Erfolg nicht entgegengesetzt werden.
*
Die vorstehend bezeichneten Befugnisse der Direbrion erstrecken sich sowohl
bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschaäften auf alle Fälle, in welchen die
Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern. Der F. 118. Theil I. Titel 13. des
Allgemeinen Landrechts findet daher auf die Direktion keine Anwendung.
. Den Nachweis, daß die Direktion innerhalb der ihr zustehenden Befugnisse
gehandelt habe, ist dieselbe gegen dritte Personen zu führen nicht verbunden.
*“
Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermögensobjekte überhaupt,
desgleichen zur Ausstellung der Wechselgiri, ist die unter der Firma
der