Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Titel  VI.
Von  der  Direktion.

g.  30.

Die  Direktion  besteht  aus  dem  vollziehenden  Direktor  und  zweien  nach
Anordnung  des  Verwaltungsrathes  aus  dessen  Mitte  von  Zeit  zu  Zeit  wechselnden
  Mitgliedern,  die  jedoch  nie  einer  und  derselben  Firma  angehören  dürfen.

Die  Legitimation  des  vollziehenden  Direktors,  sowie  seines  Stellvertreters
(&.  35.),  bildet  die  vom  Verwaltungsrathe  zu  ertheilende  Vollmacht  oder  Bestallung.


Die  Namen  der  Direktoren,  sowie  diejenigen  der  den  Verwaltungsrath
bildenden  Personen,  sind  bei  Konstituirung  der  Bank  und  demnachst  bei  jedem
in  den  Personen  eintretenden  Wechsel  in  den  durch  den  F.  12.  bezeichneten
Blättern,  wie  mittelst  Anschlages  an  der  Börse  zu  Danzig  zu  veroffentlichen.

Dritten  Personen  gegenüber  kann  nicht  entgegengesetzt  werden,  daß  Mitglieder
  des  Verwaltungsrakhes,  welche  als  Direktoren  gehandelt  haben,  dazu
von  dem  Verwaltungsrathe  nicht  abgeordnet  gewesen  seien.

g.  31.

Die  Direktion  vertritt  die  Gesellschaft  nach  Außen,  bringt  die  Bank-Geschäfte
  zur  Ausführung  und  besorgt  die  Verwaltung  des  Bankvermögens,
hat  jedoch  in  Gemäßheit  des  H.  27.  bei  der  Ausübung  aller  dieser  Funktionen
die  Vorschriften  und  Anweisungen  des  Verwaltungsrathes  zu  befolgen,  und
handelt  in  dem  vorstehend  ihr  überwiesenen  Wirkungskreise  nur  insoweit  selbstbändig,
  als  die  gegenwärtigen  Statuten  und  ihre  Instruktionen  sie  nicht
beschränken.

Diese  Instruktion  ist  jedoch  nur  zwischen  den  Mitgliedern  der  Direktion,
des  Verwaltungsrathes  und  der  Gesellschaft  als  solcher,  nicht  aber  dritten
Personen  gegenüber  wirksam.  Den  dritten  Personen  kann  die  Behauptung
einer  Verletzung  jener  Instrukrion  mit  Erfolg  nicht  entgegengesetzt  werden.

*

Die  vorstehend  bezeichneten  Befugnisse  der  Direbrion  erstrecken  sich  sowohl
bei  gerichtlichen  als  außergerichtlichen  Geschaäften  auf  alle  Fälle,  in  welchen  die
Gesetze  eine  Spezialvollmacht  erfordern.  Der  F.  118.  Theil  I.  Titel  13.  des
Allgemeinen  Landrechts  findet  daher  auf  die  Direktion  keine  Anwendung.

.  Den  Nachweis,  daß  die  Direktion  innerhalb  der  ihr  zustehenden  Befugnisse
  gehandelt  habe,  ist  dieselbe  gegen  dritte  Personen  zu  führen  nicht  verbunden.

*“

Zu  Quittungen  über  Gelder,  Dokumente  und  Vermögensobjekte  überhaupt,
  desgleichen  zur  Ausstellung  der  Wechselgiri,  ist  die  unter  der  Firma
der