Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 267 — 
Jede Aktie wird mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem Na- 
menregister ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes 
unterzeichnet. Jede Aktie muß die in das Aktienbuch der Gesellschaft einzu- 
tragende genaue Bezeichnung des besiimmen Inhabers nach Namen, Stand 
und Wohnort desselben enthalten. Mit jeder Aktie werden für eine ange- 
messene Zahl von Jahren Diodidendenscheine, auf jeden Inhaber lautend, nebst 
Talon ausgereicht, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt 
werden. 
g. 6. 
Die Einzahlung der Aktienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der Ge- 
sellschaft in Raten von zehn bis fünfundzwanzig Prozenk, jedesmal binnen vier 
Wochen nach einer in die durch §. 12. bezeichneten Zeitungen einzurückenden 
Aufforderung des Verwaltungsrathes. 
Wer innerhalb dieser Frist die Zahlung nicht leistet, verfällt zu Gunsten 
der Gesellschaft in eine Konventionalstrafe von einem Fünftel des ausgeschrie- 
benen Betrages. Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten öffent- 
lichen Aufforderung die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft 
berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die 
Ratenzahlung, sowie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Aktionair ge- 
ebenen Ansprüche auf den Empfang von Aktien, für nichtig zu erklären. Eine 
olche Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch öffemliche 
Bekanntmachung, unter Angabe der Nummer der Aklien. An die Stelle der 
auf diese Art ausscheidenden Aktionaire können von dem Verwaltungsrathe 
neue Aktienzeichner zugelassen werden. ODerselbe ist auch berechtigt, die fälligen 
Einzahlungen nebst der Konventionalstrafe gegen die ersien Aktienzeichner ge- 
richtlich einzuklagen, so lange die letzteren noch gesetzlich verhaftet sind. 
S. 7. 
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims- 
Quittungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Aktien- 
Dokumente ausgewechselt. 
g. 8. 
Die Ueberlragung des Eigenthums der Aktien auf einen neuen Eigen- 
thümer kann nur auf eine vom letzteren mit zu unterzeichnende schriftliche Er- 
kldrung, die keiner öffentlichen Beglaubigung bedarf, erfolgen. Diese Erkl4rung 
ist mit der Aktie dem Verwaltungsrathe vorzulegen. Sie soll ebenso, wie jede 
andere nachzuweisende Veränderung des Eigenthums einer Aktie, von dem Ver- 
waltungsrathe in das Aktienregister eingetragen werden, und daß dies geschehen, 
ist auf der Aktie von dem Verwaltungsrathe zu ver erken. 
K. 9. 
Die Aktie ist untheilbar und kann unter Berücksichtigung des K. 40. nur 
durch Einen vertreten werden. Kein einzelner Theilhaber darf mehr als Ein- 
bundert Aktien besitzen oder erwerben. 
(r. 4655.) 35“ g. 10.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.