Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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so ist die Summe der in Umlauf gesetzten Noten wenigstens auf den als 
noch vorhanden nachgewiesenen Betrag des Stammkapitals zu beschränken. 
Ebenso darf, wenn die Bank dem §. 19. gemäß ihre Geschäfte beginnt, bevor 
die zweite Hälfte des Stammkapitals eingezahlt ist, auch die Notenausgabe 
nur zur Hälfte der bewilligten Einen Million, oder doch nur bis zur Höhe 
desjenigen Betrages erfolgen, zu welchem das Stammkapital bereils einge- 
zahlt worden. 
S. 16. 
Die Noten dürfen nur auf Beträge von zehn, zwanzig, funfzig, Einhundert 
und zweihundert Thalern Preußisch Kurant ausgestellt werden, und der Ge- 
sammtbetrag der zu zehn Thalern ausgeslellten soll die Summe von Einhun- 
derttausend Thalern, die zu zwanzig Thalern ausgegebenen dürfen ebenfalls 
diese Summe von Einhunderttausend Thalern, und die auf funfzig Thaler 
lautenden die Summe von dreihunderttausend Thalern nicht übersteigen. 
F. 17. 
Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber bei 
der Prsenkation sofort in Posen gegen klingendes Kuramt einzulbsen. 
Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß ent- 
standenen Verlustes der ausgegebenen Noten können die Zahlung an den Vor- 
zeiger niemals aufhalten und sind für die Bank unverbindlich. Der Inhalt 
des gegenwärtigen §. 17., sowie des nachfolgenden §. 20., ist auf jeder Note 
deutlich abzudrucken. 
F. 18. 
Die Direktion der Bank und der Verwaltungsrath sind dafür verant- 
wortlich, daß zu jeder Zeit ein dem Betrage der zirkulirenden Noten gleicher 
Bestand an Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel in baarem Gelde, 
mindestens einem Drittel in diskontirten Wechseln, und dem Reste in Effekten, 
welche Eigenthum der Gesellschaft sein müssen, in einer besonderen, unter drei- 
fachem Verschlusse zu haltenden, und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank 
nicht zu verwendenden Notenkasse aufbewahrt werde. Außerdem dienen alle 
Lorlebnsforderungen der Bank gegen Unterpfand, und ihre sämmtlichen übri- 
gen Aktiva zur Deckung der Noken. 
* 
Die Bank kann ihre Geschäfte nach den Vorschriften des gegenwärtigen 
Statuts erst dann beginnen, wenn die Hälfte des Stammkapitals nach Maaß- 
gabe des F. 4. eingezahlt ist. 
Titel
	        
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