Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Titel IV. 
Von den speziellen Rechten der Bank. 
S. 20. 
Der Bank sleht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur Ein- 
sung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermeidung der 
Präklusion öffentlich aufzurufen. Zu diesem Zwecke erläßt sie durch dreimalige 
Bekanntmachung, in Zwischenräumen von einem Monate, mittelst der im K. 12. 
gedachten offentlichen Blatter und der Amtsblätter der Regierungen in den 
Provinzen der Preußischen Staaten eine Aufforderung zur Einlösung oder zum 
Umtausch der Noten. « 
Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Inhaber der Noten, 
welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blaͤttern Behufs der 
Einloͤsung oder des Umtausches zu einem mindestens drei Monate vom Tage der 
letzten Insertion hinauszusetzenden Praͤklusivtermine unter der Warnung und 
mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf dieses Termins alle 
Anspruͤche an die Bank aus den aufgerufenen Noten erloͤschen. Anmeldungen 
zum Schutze gegen die Praͤklusion sind nicht zulaͤssig, vielmehr tritt diese letztere 
unmittelbar mit dem Ablaufe des Praͤklusivtermins gegen alle diejenigen ein, 
welche sich nicht gemeldet haben, dergestalt, daß jeder Änspruch auf Einloͤsung 
öder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufenen, nicht eingelieferten Noten werth- 
los sind, und, wenn sie etwa noch zum Vorschein kommen, von der Bank an- 
gehalten und vernichtet werden können. Der Betrag der solchergestalt präklu- 
dirten Noxen soll zu mildthaätigen Zwecken nach nadherer Bestimmung des Ver- 
waltungsrathes verwendet werden. 
Titel V. 
Von dem Verwaltungsrathe. 
G. 21. 
Die obere Lelktung der Gesellschaft, sowie die Wertretung derselben in 
allen Beziehungen, wird einem von der Generalversammlung ernannten Ver- 
waltungsrathe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwark eines 
Notars oder Gerichtsdeputirten, und ein von diesem über das Resultat derselben 
ausgestellter Akt bildet die Legitimation der Verwaltung. Der Verwaltungs= 
rath besteht aus zwölf Mitgliedern. Ihre Funktionen dauern sechs Jahre. Alle 
zwei Jahre scheiden diejenigen vier Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aut, 
welche die längste Zeit hindurch als solche fungirt haben. Die Ausscheidenden 
können jedoch sofort wieder gewählt werden. Bei einer stattgehabten Wieder-= 
wahl wird die Amtsdauer von der letzten Wahl an berechnet. Welche Mit- 
glieder in den Jahren, in denen der Turnus noch nicht besteht, auszuscheiden 
(Nr. 4655.) haben,
	        
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