Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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haben, wird durch das Loos bestimmt. Die Namen der Gewaͤhlten werden 
durch die im F. 12. benannten Zeitungen oͤffentlich bekannt gemacht. 
K. 22. 
Für die ersten zwei Jahre nach Erdffnung des Geschäftsbetriebs bilden 
die Herren L. Annuß, Beyme, F. Bielefeld, J. Bleichröder, C. Graßmann, 
H. Jacobson, S. Jaffé, B. Kaskel, L. Rieß, G. v. Rosenstiel, v. Winter- 
feld und B. Witkowski den Verwaltungsrath. Die erste theilweise Erneuerung 
des Verwaltungsrathes findet demnach in der ordentlichen Generalversammlung 
des dritten Betriebsjahres statt. 
g. 23. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens zehn Aktien be- 
sitzen oder erwerben; die Dokumente dieser Aktien werden in das Archiv der 
Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Funktionen des Inhabers als 
Verwaltungsrath dauern, unverduperlich. 
9. 24. 
Der Verwaltungsrath waͤhlt aus seiner Mitte einen Praͤsidenten und 
einen Vizepraͤsidenten. Ihre Funktionen in dieser Eigenschaft dauern Ein Jahr; 
sie sind nach Ablauf desselben wieder waͤhlbar. Sollten beide verhindert sein, 
einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so uͤbernimmt das nach den. 
Lebensjahren alteste Mitglied den Vorsitz. 
* 
Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des 
Verwaltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer 
bis zur nächsten Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe wieder be- 
setzt. Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl der Generalversamm- 
lung unter Zuziehung eines Notars oder Gerichksdeputirten und in der F. 21. 
vorgeschriebenen Weise. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem 
Termine aus, an welchem die Dauer der Funktionen seines Vorgängers aufge- 
hört haben würde. Bis zu der im §. 22. bestimmten ersten theilweisen Erneue- 
rung ergänzt der Verwalkungsrath sich selbst. 
C. 26. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlich er- 
achtet, an festzusetzenden Terminen, auf Einladung des Präsidenten oder auf 
den Antrag von drei Verwaltungsräthen, in der Regel mindestens monatlich 
einmal, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erforder- 
liches zu beschließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach 
absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Milglieder gefaßt. Im Falle der 
Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Präsidenten, oder in dessen Ab- 
wesenheit des Vizepräsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden 
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