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Allmonatlich hat sie eine von dem Verwaltungsrathe vorher zu geneh-
migende Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen Monats in der Bank
vorhanden gewesenen Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestände in gepräg-
tem Gold und Silber, Barren und Wechseln, ferner des Betrages der For-
derungen aus Darlehen und aus laufender Rechnung, sowie der umlaufenden
Banknoten, desgleichen unmittelbar nach abgehaltener jährlicher Generalver=
sammlung einen alle Zweige des Verkehrs umfassenden, vom Verwaltungs-
rathe genehmigten kurzen Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr dem Kom-
missar des Staats vorzulegen und gleichzeitig in den §. 12. gedachten Zeitungen
zu veröffentlichen. Es bleibt der Regiezn vorbehalten, anstatt der monat-
lichen in Zukunft auch eine öflere, höchstens aber die wöchentliche Bekannt-
machung der Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestände in geprägtem Gold
und Silber, Barren u. s. w. anzuordnen.
g. 38.
Ein jedes Direktionsmitglied ist befugt, in dringenden Faͤllen den Praͤ-
sidenten des Verwaltungsrathes zur Berufung einer außerordentlichen Sitzung
aufzufordern.
Titel VII.
Von den Generalversammlungen.
g. 39.
Die Generalversammlung tritt jedes Jahr im Monat Maͤrz in Posen
zusammen. Außerordentliche Generalversammlungen veranstaltet die Direktion,
so oft sie es den Umstaͤnden angemessen erachtet, oder der Verwaltungsrath
darauf antraͤgt. Die erste gewoͤhnliche Generalversammlung findet jedoch erst
im zweiten Geschaͤftsjahre slatt.
Bei der Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung muͤssen
die Berathungsgegenstaͤnde summarisch bezeichnet sein. Die Einladungen zu
allen Generalversammlungen geschehen durch eine Benachrichtigung, welche zwei-
mal, das erste Mal mindestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstkermine,
in die durch F. 12. bezeichneten Zeitungen inserirt wird.
S. 40.
Die Generalversammlung besteht aus allen Aktionairen, welche seit zwei
Monaten vor dem Tage der Berufung in den Büchern der Gesellschaft ein-
getragen sind. In der Generalversammlung hat der Inhaber von fünf Aktien
Eine Stimme, von zehn Aktien zwei Slimmen, von funfzehn Aktien drei
Stimmen, von zwanzig Aktien vier Stimmen, und für jede weitere fünf
Aktien Eine Stimme, so daß der Inhaber von Einhundert Aktien zwanzig
Stimmen hat.
Abwesende Aktionaire können sich nur durch anwesende stimmberechtigte
Aktionaire vertreten lassen. Jedoch ist die Vertretung der Ehefrauen durch lre
Männer und der Handlungshäuser durch ihre Prokuristen gestartet. Mi
in-