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(Nr. 4659.) Gesetz, betreffend die Mandatarien-Gebühren bei Subhastationen im
des Appellations-Gerichtshoses zu Köln. Vom 8. April 1857.
Wa# Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Hauser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
F. 1.
Im Subhastations-Verfahren sind auf Antrag der betreibenden Partei,
welche sich durch einen Bevollmächtigten hat verkreten lassen, nachstehende
Beträge (S. 2.) als Ersatz für die Kosten der Vertretung bei den dem
Meistbietenden zur Last fallenden Kosten in Ansatz zu bringen (G. 21. 33.
37. der Subhaslations-Ordnung vom 1. August 1822., Artikel 78. des Ge-
setzes vom 18. April 1855. über das Verfahren bei Theilungen und gericht-
lichen Verkqufen). .2
An Mandatarien-Gebühren (F. 1.) sind zu bewilligen:
1) wenn die jaͤhrliche Grundsteuer der subhastirten Immobilien zusammen
4 Rthlr. oder weniger betraͤgt, 3 bis 8 Rthlr.;
2) wenn die Grundsteuer mehr als 4 Rthlr. bis zu 20 Rthlrn. betraͤgt,
5 bis 12 Rthlr.;
3) wenn die Grundsteuer mehr als 20 Rthlr. betrdgt, 10 bis 18 Rehlr.
Für Kosten der Vollmacht und für Auslagen des Bevokllmächtigten kann
nicht besonders liquidirt werden.
Hatte die Vertretung nicht bei dem ganzen Verfahren, mit Inbegriff
der Versteigerung, statt, so ist nur ein angemessener Theil der Mandatarien-
Gebühren zu bewilligen. r «
. 3.
Die zu bewilligenden Betraͤge werden durch den die Subhastation lei-
tenden Richter zugleich mit den übrigen Kosten, welche dem Meistbietenden
xr Last fallen, festgesett und auf verschiedene Ansteigerer nach Verhdleniß der
eistgebote vertheilt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 8. April 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Massow. Gr. v. Waldersee.
v. Manteuffel II.
(Nr. 4060.)