Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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haben die vor einem KRoͤniglich Preußischen Gerichte oder Notar in 
Preußen nach der inlaͤndischen Gesetzgebung guͤltig abgeschlossenen Ver- 
traͤge dieselbe Wirksamkeit, als wenn sie vor einem Herzoglich Anhalt- 
Dessau-Köthenschen Gerichte abgeschlossen wären. 
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits gegenwärtige Ministerial-Erklä- 
anug ausgefertigt und mit dem Königlichen Instegel versehen worden. 
Berlin, den 7. April 1357. 
Der Königlich Preußische Ministerpräsident, Minister der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
(L. S.) v. Manteuffel. 
Vorstehende Erklárung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende 
Erkl4rung des Herzoglich Anhalt-Dessau-Köthenschen Staatsminisieriums vom 
11. März d. J. ausgewechselt worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Berlin, den 19. April 1857. 
Der Ministerpräsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Manteuffel. 
  
(Nr. 4662.)
	        
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