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(Nr. 4662.) Bekanntmachung der Ministerial-Erkldrung vom 7. April 1857., die Erweite-
rung des Artikels Z4. der Uebereinkunft mit Reuß dlterer Linie zur Be-
förderung der Rechtspflege vom 1845. (Gesetz-Sammlung
S. 819.) betreffend. Vom 19. April 1857.
wischen der Königlich Preußischen und der Fürstlich Reuß-Plauischen dleerer
Liie Regierung ist in Erweiterung des Artikels 34. der Uebereinkunft zur Be-
förderung der Rechtspflege vom re 1845. die nachstehende Vereinba-
rung getroffen worden:
Es bewendet auch ferner bei der vereinbarten Bestimmung, wonach
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbewegliche
Sachen zum Zwecke haben, sich lediglich nach den Gesetzen des Ortes,
wo die Sachen liegen, richten.
Jedoch haben im Königreiche Preußen die vor einem Gerichte oder
Nokar im Fürstenthume Reuß alterer Linie abgeschlossenen oder rekognos=
irten Verträge dieselbe Wirksamkeit, als ob sie vor einem Königlich
reußischen Gerichte abgeschlossen oder rekognoszirt worden wären.
" Im Fürstenthume Reuß dlterer Linie haben die vor einem Königlich
Preußischen Gerichte oder Notar in Preußen nach der Gesetzgebung des
letzteren Staates gültig abgeschlossenen Vertraäge dieselbe Wirksamkeit,
Pr26 we sie vor einem Fürstlich Reußischen Gerichte abgeschlossen wor-
en wären.
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits gegenwärtige Ministerial-Erklä-
rung ausgefertigt und mit dem Königli Indegel versehen worden.
Berlin, den 7. April 1857.
Der Königlich Preußische Ministerpräsident, Minister der aus-
wärtigen Angelegenheiten.
(L. S.) v. Manteuffel.
Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende
Erklrung der Fürstlich Reuß-Mlauischen Regierung älterer Linie vom 5. Fe-
bruar d. J. ausgewechselt worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Berlin, den 19. April 1857.
Der Ministerpräsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Munteuffel.
(N. 4662—4663. (Nr. 4663.)