Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Artikel 7. 
Die Provokationsklagen (ex lege diffamari oder ex lege si contendat) 
werden erhoben vor dem personlich zuständigen Gerichte der Provokamen, oder 
da, wohin die Klage in der Hauptsache selbst gehörig ist; es wird daher die 
von diesem Gericht, besonders im Falle des Ungehorsams, rechtskräftig aus- 
geprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provozirten als vollstreckbar an- 
erkannt. 
Artikel 8. 
Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in 
einem Staate, oder bei denen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht genommen 
haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Eltern begründet ist, 
wird von beiden Staaten in persönlichen Klagsachen dergestalt anerkannt, daß 
der Unterthan des einen Staates von den Unterthanen des andern nur vor sei- 
nem persönlichen Richter belangt werden darf. Es müßgten denn bei jenen 
persbnlichen Klagsachen, neben dem persönlichen Gerichtsstande, noch die beson- 
deren Gerichtsstände des Kontraktes oder der geführten Verwaltung konkurriren, 
welchen Falls die persönliche Klage auch vor diesen Gerichtsständen erhoben 
werden kann. 
Artikel 9. 
Die Absicht, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wol- 
len, kann sowohl ausdrücklich, als durch Handlungen gedußert werden. Das 
letztere geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Amt, welches 
seine beständige Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel oder Ge- 
werbe daselbst zu treiben anfangt, oder sich daselbst Alles, was zu einer ein- 
gerichteten Wirkhschaft gehört, anschafft. Die Absicht muß aber nicht blos in 
Beziehung auf den Staat, sondern selbst auf den Ort, wo der Wohnsitz ge- 
nommen werden soll, bestimmt geäußert sein. 
Artikel 10. 
Wenn Jemand sowohl in dem einen als in dem andern Staate seinen 
Wemste, genommen hat, so hängt die Wahl des Gerichtsstandes von dem 
Kläger ab. 
Artikel 11. 
Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet 
zugleich den ordentlichen Gerichtsstand des noch in seiner Gewalt befindlichen 
Kindes, ohne Rücksicht auf den Ort, wo dasselbe geboren worden, oder wo das 
Kind sich nur eine Zeitlang aufhält. 
(. 4664.) 38“ Ar- 
Provokations- 
lage. 
Persönlicher 
GSerichtsstand.
	        
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