Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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vorausgesetzt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, 
auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht 
zugleich blos gegen polizei- oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, in- 
gleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zustaͤndigen Strafverwandlungs- 
oder Begnadigungsrechtes. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines An- 
geschuldigten nach der Verurkheilung oder während der Strafverbüßung statr. 
Hat sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Untersuchung 
durch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gerichte nur freistehen, 
unter Mittheilung der Akten auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung 
des Angeschuldigten, sowie auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus 
dem Vermögen desselben anzutragen, und muß diesem Antrage, wiederum unter 
der Voraussetzung, daß die Handlung, wegen deren die Untersuchung eingeleitet 
war, auch nach den Gesetzen des requirirken Staates mit Strafe bedroht und 
nicht zugleich blos gegen polizei= oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, 
von dem regquirirten Staate enrsprochen werden. In Fallen, wo der Verur- 
theilte nicht vermögend ist, die Kosien der Strafvollstreckung zu tragen, hat das 
requirirende Gericht solche in Gemäßheit# der Bestimmung des Artikels 44. 
zu ersetzen. 
Artikel 36. 
Bedingt zu Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des andern Staates 
erersatu durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar 
* nicht mit Strafe bedroht sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Ab- 
gabengesetze, Polizeivorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von 
diesem Staate nicht bestrafr werden können, so soll auf vorgängige Requisition 
zwar nicht zwangsweise der Unrerthan vor das Gericht des andern Staates 
gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen 
die Anschuldigungen vertheidigen und gegen das in solchen Fällen 2 
Komumazialverfahren wahren könne. 
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staates 
den Unterthanen des andern Staates Waaren in Beschlag genommen worden 
sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontumazialverfahrens oder sonst, 
mur insofern eintreten, als sie sich auf die in Beschlag genommenen Gegen- 
slände beschränkr. In Ansehung der Kontravention gegen Jollgesetze bewendet 
es bei dem unter den resp. Vereinsstaaren abgeschlossenen Zollkartell. 
Artikel 37. 
Der zuständige Strafrichter darf auch, soweit die Gesetze seines Landes 
es gestarken, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatansprüche mit 
erkennen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist. 
Ar-
	        
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