I. Europa. 356 21. Reuß j. L.
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Ich gelobe, daß Treue gegen den Fürsten, das Fürstliche Haus, das Land und die
Verfassung bei meinen Anträgen und Abstimmungen als Mitglied des Landtags mich
leiten soll, und daß ich das Wohl des Landesherrn und das Wohl des Vaterlandes, als
unzertrennlich miteinander verbunden, durch Abwendung jeden Schadens und durch
Förderung jeden Nutzens, ohne persönliche Rücksichten, auch ohne alle sonstigen
Nebenrücksichten nach bestem Wissen und Gewissen in der Landtagsversammlung
unterstützen will.
Fünfter Abschnitt. Von den Rechten und Pflichten der Volksvertretung.
$ 54. Der Volksvertretung stehen im allgemeinen folgende Rechte zu:
&. die Mitwirkung bei der Besteuerung, insbesondere das Recht der Steuerbewilligung;
b. die Mitwirkung bei der Ordnung des Staatshaushaltes, sowie
c. bei der Gesetzgebung;
d. das Recht des Gesetzesvorschlages, der Beschwerde, der Adresse, sowie der
Anklage der Minister.
Sechster Abschnitt. Steuerbewilligung und Finanzverwaltung.
$ 55. Die Volksvertretung hat die Pflicht, nächst der Überwachung des gesamten
Staatsvermögens, dahin mitzuwirken, daß nicht nur die Beiträge der Staatsangehörigen
zu dem, was die Verwaltung des Landes und das Gemeinwohl erheischt,
mit Sparsamkeit gefordert und mit Gerechtigkeit verteilt, sondern auch die gesamten
Staatseinkünfte mit Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit ihrer Bestimmung gemäß
verwendet werden.
$ 56. Es soll zu dem Ende der Volksvertretung ein genauer Anschlag (Etat)
von dem, was zu den Zwecken des Staates m ihren verschiedenen Beziehungen erforderlich
ist, zur Beratung vorgelegt und der Bedarf mit ihr gemeinschaftlich geprüft
und festgesetzt, die Art, wie dieser Betrag aufzubringen ist, mit ihr bestimmt, ohne ihre
ausdrückliche Zustimmung keine neue Steuer irgendeiner Art ausgeschrieben und
keine Abgabe, deren Bewilligungsperiode abgelaufen ist, eingefordert werden.
$ 57. Es müssen jedoch abgelaufene Verwilligungen, insofern sie nicht für einen
vorübergehenden und bereits erreichten Zweck bestimmt waren, in der Zwischenzeit
bis zur verfassungsmäßigen Periode des nächsten Landtages und nach Eröffnung
des Landtages bis zur Bestimmung des neuen Finanzetats und zur Feststellung der
zu dessen Deckung erforderlichen Mittel fortgesetzt werden.
Jedoch darf diese weitere Erhebung nicht über die nächste Finanzperiode hinausgehen,
indem dann unbedingt die Bewilligung der Volksvertretung notwendig wird.
$ 58. Die Bewilligungen der Steuern dürfen von der Volksvertretung nicht an
die Bedingung der Erfüllung bestinniter, das Budget nicht betreffender Anträge
geknüpft werden. Sie kann jedoch immer eine vollständige Übersicht und Nachweisung
der Staatsbedürfnisse und der Staatseinnahmen fordern.
$ 59. Sind die Staatsregierung und die Volksvertretung über den Finanzetat
und die zu dessen Bestreitung für die nächste Finanzperiode erforderlichen öffentlichen