Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Fuͤr  den  unerwarteten  Fall,  daß  die  Ausmuͤnzung  der  einen  oder  der
andern  der  betheiligten  Regierungen  im  Feingehalte  oder  im  Gewichte  den  vertragsmaͤßigen
  Bestimmungen  nicht  entsprechend  befunden  wuͤrde,  uͤbernimmt  dieselbe
  die  Verbindlichkeit,  entweder  sofort  oder  nach  vorangegangener  schiedsrichlerlicher
  Entscheidung  sämmtliche  von  ihr  gepraͤgte  Vereinsmuͤnzen  desjenigen
Jahrganges,  welchem  die  fehlerhafte  Ausmünzung  angehört,  wieder  einzuziehen.

Artikel  13.

Saͤmmtliche  vertragende  Staaten  verpflichten  sich,  ihre  eigenen  groben
Silbermünzen  niemals  gegen  den  ihnen  beigelegten  Werth  herabzusetzen,  auch
eine  Außerkurssetzung  derselben  anders  nicht  eintreten  zu  lassen,  als  nachdem
eine  Einlösungsfrisi  von  mindestens  vier  Wochen  festgesetzt  und  wenigstens  drei
Monate  vor  ihrem  Ablaufe  öffentlich  bekannt  gemacht  worden  ist.

Nicht  minder  macht  jeder  Staat  sich  verbindlich,  die  gedachten  Münzen,
einschließlich  der  von  ihm  ausgeprägten  Vereinsmünzen,  wenn  dieselben  in  Folge
längerer  Cirkulation  und  Abnutzung  eine  erhebliche  Verminderung  des  ihnen
ursprünglich  zukommenden  Metallwerthes  erlitten  haben,  allmalig  zum  Einschmelzen
  einzuziehen  und  dergleichen  abgenutzte  Stücke  auch  dann,  wenn  das
Gepräge  undeutlich  geworden,  siels  für  voll  zu  demjenigen  Werthe,  zu
welchem  sie  nach  der  von  ihm  getroffenen  Bestimmung  in  Umlauf  gesetzt  sind,
bei  allen  seinen  Kassen  anzunehmen.

Artikel  14.

Es  bleibt  vorbehalten,  zu  Zahlungen  im  kleinen  Verkehre  und  zur  Ausgleichung
  kleinere  Münze  nach  einem  leichtern  Münzfuß  als  dem  Landesmünzfuß
  (Artikel  2.  und  Z.)  in  einem  dem  letzteren  entsprechenden  Nennwerth  ½
Scheidemünze  sowohl  in  Silber  als  in  Kupfer  auszuprägen.

Dieselbe  har  auf  dem  Gepräge  sters  die  ausdrückliche  Bezeichnung  als
„Scheidemünze“  zu  enthalten  und  darf  sich  beim  Silber  nicht  über  Stücke  von
der  Hälfte  des  kleinsten  Kurant-Theilstückes,  beim  Kupfer  hingegen  nicht  über
bez.  Sechs=  und  Fünf-Pfenning=  (Pfennig-),  sowie  über  bez.  Vier-Hunderttheil=
  und  Zwei-Kreuzer-Stücke  erheben;  es  ist  auch  auf  der  Kupfermünze
der  Nennwerth  nicht  nach  dem  Tpheilverhältnisse  zu  einer  höheren  Münzstufe,
sondern  nach  der  Ein=  oder  Mehrheit  oder  dem  Theilbetrage  der  für  die  kleinsten
Münzgrößen  bestehenden  Werthbenennungen  als  Pfenninge  (Pfennige),  Kreuzer
u.  s.  w.  auszudrücken.

Es  darf  die  Silberscheidemünze  künftig  in  keinem  der  vertragenden
Staaten  nach  einem  leichtern  Münzfuße  als  zu  344  Thalern  in  Thalerwährung,
512  Fl.  Oesterreichischer  Währung  oder  60  Fl.  Süddeutscher  Währung  geprágt
  werden.

Bei  Ausprägung  der  Kupferscheidemünze  isi  das  Nennwerthverhältnig
von  112  Thalern  in  Thalerwährung,  168  Fl.  Oesterreichischer  Wahrung  und
196  Fl.  Süddeutscher  Währung  für  1  Zollzentner  Kupfer  niemals  zu  überschreiten.


Sämmt-