Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  6

Inhal#i:  Staatsvertraßg  zwischen  Preußen  und  UAuhalt,  betressend  die  Vorberctung  und  Prüfung
Anbali#scher  Neferendare  für  den  höheren  Venvaltunnsdiens,  S.  39.  —  Verfügung  des  Ins#i#=ministera,
  betrelsenr  die  Anlegung  des  Grondbuchs  für  einen  Lheil  des  Bejirkes  des  Amtsgerichic
Bickinkopf,  S.  37.  —  Vekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  darch  die
Regierungs-Auusblänter  Publizirten  launteöherrlichen  Erlasse,  Urkunden  ic.,  S.  as.

 

(Nr.  101614.)  Staatsvertrag  zwischen  Prrußen  und  Anhalt,  betreffend  die  Vorberritung  und
Prüfung  Anhaltischer  Referendare  für  den  höheren  Verwaltungsdienst.  Vom
II.  Dezember  1899.  «  "

Seine  MaicståtdetDcnfscheKaiser,KöüigvonPrcnßmundSeinchlswit
der  Herzog  von  Anhalt  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Vorbereitung
  und  Prüfung  Anhaltischer  Referendare  für  den  höheren  Verwaltungsdieust
  des  Herzogthums  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen
Allerhöchstihren  Unterstaatssekretir  im  Finanzministerium,  Wirklichen
Geheimen  Ober-Finanzrath  Lebnert
und
Allerhöchstihren  vortragenden  Rath  im  Ministerium  des  Innern,
Geheimen  Ober-Regierungsrath  von  Kitzing,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Anhalt
Höchstihren  vortragenden  Rath  im  Staatsministerium,  Geheimen
Regierungsrath  Laue,
von  denen  unter  Vorbehalt  der  Ratifkation  nachstehender  Staatsvertrag  abgeschlossen
  worden  ist:
Artikel  I.

In  Anhalt  werden  die  in  Preußen  geltenden  Vorschriften  über  die  Erlangung
  der  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  eingeführt.  Wenn
dies  geschehen,  werden  diejenigen  Anhaltischen  Referendare,  welche  nach  Zurück-Geleh

  ·  Samml.  Ici  (Nr.  10164—I0|107.)  8

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Februar  1900.