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einen oder der andern Seite nicht erklärt oder eine anderweite Vereinbarung
darüber nicht getroffen worden ist, stillschweigend von fünf zu fünf Jahren als
verlängert angesehen werden. ·
Es ist aber ein solcher Ruͤcktritt nur dann zulaͤssig, wenn die betreffende
Regierung ihren Entschluß mindestens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich
festgesetzten oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer den mitvertragenden
Regierungen bekanm gemacht hat, worauf sodann unter sämmtlichen Vereins-
staaten unverweilt weitere Verhandlung einzutreten hat, um die Veranlassung
der erfolgten Rücktrittserklärung und somit diese Erkläzrung selbst im Wege ge-
meinsamer Verständigung zur Erledigung bringen zu können.
Artikel 28.
Der gegenwä##ge Vertrag soll baldmöglichsl ratiflzirt werden und am
1. Mai 1857. in Kraft treten.
So geschehen Wien, am 24. Januar 1857.
(I. S.) Johann Anton Brentano.
(L. S.) Karl Theodor Seydel.
(L. S.) Franz Kaver v. Haindl.
(L. S.) Adolph Freiherr v. Weißenbach.
(L. S.) Wilhelm Brüel.
(L. S.) Adolph Müller.
(L. S.) Dr. Vollrath Vogelmann.
(I. S.) Johann Rudolph Siegmund Fulda.
(L. S.) Hektor Rößler.
(L. S.) Gottfried Theodor Stichling.
(L. S.) Dr. Cajetan Edler v. Mayer.
(L. S.) Franz Alfred Jakob Bernus.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei.
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