Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 327 — 
Statut 
des 
Neuen Kreditvereins für die Provinz Posen. 
Unter dem Namen des Neuen Kreditvereins für die Provinz Posen ist 
ein Verein von Grundbesitzern der gedachten Provinz zusammengekreten, um 
in Gemäßheit der Bestlimmungen dieses Statuts den Realkredit für ihre Be- 
sitzungen, sowie für diejenigen zu vermitteln, welche dem Vereine beitreten. 
Dieser Verein hat die Rechte einer moralischen Person. 
K. 1. 
Der Beitritt zu dem Neuen Kreditvereine steht unter den nachfolgenden 
Bedingungen jedem Besitzer eines in der Provinz Posen belegenen Landgutes 
innerhalb zehn Jahren nach der Publikarion dieses Statutes frei: 
1) Das Guk, gleichviel ob es Rittergut, adeliges Landgut, oder bloßes 
ländliches Grundstück ist, muß volles Eigenthum sein. Güter, welche 
bei Publikation dieses Statutes dem Posener oder dem Westpreußischen 
landschaftlichen Verbande angehören, sind der Regel nach von dem Bei- 
tritte ausgeschlossen. 
2) Der Werth des Gutes muß nach den diesem Sratute beigefügten Tax- 
Grundsätzen mindesiens 5000 Rthlr. betragen. 
3) Dasselbe darf außer den öffenlichen Abgaben nur mit Rentenbank-Renten, 
oder Domainen-Amortisations-Renten, oder mit solchen Prästationen be- 
lastet sein, welche der Ablösung nicht unterliegen. 
4) Die Eigenschaft des Eigenthümers kommt nur soweit in Betracht, daß 
a) Ausländer ohne ausdrückliche Genehmigung des Ministers des 
Innern nicht berechtigt sind, dem Vereine beizutreten, und daß, 
wenn das Gut, nachdem der Beitrikt erfolgt ist, gleichviel auf 
welche Weise, in das Eigenthum eines Ausländers gelangk, der 
Verein befugt ist, die sofortige Rückzahlung, der vorgeliehenen 
Summe zu fordern. Es macht in beiden Fällen keinen Unter- 
schied, ob das Eigenthum des Grundsiücks dem Ausländer ganz 
oder nur zum Theil zusteht. 
b) Güter, deren Eigenthum Mehreren zusteht, können nur als Gan- 
zes, nicht zu ideellen Antheilen, in den Verein aufgenommen werden. 
Racksichtlich der Dispositionsfähigkeit der Aufzunehmenden, und nament- 
lich rücksichtlich ihrer Fahigkeit zur Aufnahme von Darlehnen, kommen die all- 
gemeinen Gesetze zur Anwendang. ç . 
Wer innerhalb dieser zehn Jahre seinen Beitritt nicht erklaͤrt, und in- 
nerhalb derselben die etwanigen, aus dem Hypothekenbuche sich ergebenden, der 
(Nr. 4008.) 43° Be-
	        
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