Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Bewilligung von Kreditscheinen entgegenstehenden Hindernisse nicht vollstaͤndig 
beseitigt hat, bleibt von dem Beitritte zu dem Vereine fuͤr immer ausgeschlossen. 
. 2. 
Jeder, der dem Vereine beitreten will, hat sich deshalb bei der Direk- 
tion des Vereins zu melden, und gleichzeitig zur Bestreitung der Einrichtungs- 
und resp. der Verwaltungskosten ein= für allemal von seinem Besitzthum nach 
dem Flächeninhalte desselben, einschließlich der Gewässer, Forsten rc., die nach- 
stehenden Beträge einzuzahlen. Bei einer Fläche bis ausschließlich fünfhundert 
Morgen drei Thaler, von fünfhundert Morgen bis ausschließlich Eintansend Mor- 
gen sechs Thaler, und so fort von jedem Mehrbesitz von fünfhundert Morgen 
drei Thaler mehr. 
Hierbei dient die Angabe des Besttzers zum vorläufigen und das Ver- 
messungsregister zum endgültigen Maaßstab. 
F. 3. 
Der Verein gewährt die Darlehne, die übrigens stets in Dekaden abge- 
rundet sein müssen, nicht in baarem Gelde, sondern in den von demselben aus- 
zufemigenden Kreditscheinen, und zwar unter folgenden Bedingungen 
1) Für Kapital, Zinsen, Vezue insen, Einklagungs= und Beilreibungskosien 
muß Hypothek der Art besiellt werden, daß die Eintragung innerhalb 
der ersten Werthshälfte des Gutes, welche nach den diesem Statute bei- 
gefügten Taxrgrundsätzen zu ermitteln ist, erfolgt. Mit Ausnahme der 
§. 1. Nr. Z. bezeichneten Lasten und Ingrossate muß diese Einrragung 
zur ersten Stelle erfolgen. Sind jedoch auf einem Grundstücke ablös- 
are hypothekarische Forderungen eingetragen, und kann der Grundbesitzer 
entweder die Priorität der für den Verein einzutragenden Forderung vor 
denselben nicht beschaffen, oder hängt die sofortige Tilgung und Löschung 
derselben nicht von seinem freien Willen ab, so ist die Bewilligung eines 
Darlehns Seitens des Vereins dennoch zulässig, wenn der Besitzer sich 
verpflichtet, diese Forderungen, sobald dies nach den Bedingungen derselben 
zulässig ist, ungesäumt zur Löschung zu bringen, und wenn er außerdem 
zur Sicherheit des Vereins wegen der Ansprüche aus diesen Forderungen 
für je sechszig Rehlr. derselben Einhundert Rthlr. in Kreditscheinen bei dem 
Vereine deponirt. Die Zinsen dieser Forderungen werden hierbei stets zu fünf 
Prozent gerechnet; soweit die Berichtigung derselben nicht glaubhaft nach- 
gewiesen werden kann, muß die Kaution einen Räckstand von acht Jah- 
ren decken. Sobald die Löschung nachgewiesen ist, wird die Kaution dem 
Deponenten verabfolgt; bis dahin ist der Verein befugt, sich aus dersel- 
ben zu befriedigen. 
2) Die JZinsen müssen baar, oder durch nicht verjährte fallige Kupons von 
Kreditscheinen berichtigt werden. 
3) Die persönliche Verbindlichkeit aus dem Darlehnsvertrage muß von je- 
dem Besitzer des Gutes sofort beim Erwerbe desselben in einer gerichtli- 
chen
	        
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