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Bewilligung von Kreditscheinen entgegenstehenden Hindernisse nicht vollstaͤndig
beseitigt hat, bleibt von dem Beitritte zu dem Vereine fuͤr immer ausgeschlossen.
. 2.
Jeder, der dem Vereine beitreten will, hat sich deshalb bei der Direk-
tion des Vereins zu melden, und gleichzeitig zur Bestreitung der Einrichtungs-
und resp. der Verwaltungskosten ein= für allemal von seinem Besitzthum nach
dem Flächeninhalte desselben, einschließlich der Gewässer, Forsten rc., die nach-
stehenden Beträge einzuzahlen. Bei einer Fläche bis ausschließlich fünfhundert
Morgen drei Thaler, von fünfhundert Morgen bis ausschließlich Eintansend Mor-
gen sechs Thaler, und so fort von jedem Mehrbesitz von fünfhundert Morgen
drei Thaler mehr.
Hierbei dient die Angabe des Besttzers zum vorläufigen und das Ver-
messungsregister zum endgültigen Maaßstab.
F. 3.
Der Verein gewährt die Darlehne, die übrigens stets in Dekaden abge-
rundet sein müssen, nicht in baarem Gelde, sondern in den von demselben aus-
zufemigenden Kreditscheinen, und zwar unter folgenden Bedingungen
1) Für Kapital, Zinsen, Vezue insen, Einklagungs= und Beilreibungskosien
muß Hypothek der Art besiellt werden, daß die Eintragung innerhalb
der ersten Werthshälfte des Gutes, welche nach den diesem Statute bei-
gefügten Taxrgrundsätzen zu ermitteln ist, erfolgt. Mit Ausnahme der
§. 1. Nr. Z. bezeichneten Lasten und Ingrossate muß diese Einrragung
zur ersten Stelle erfolgen. Sind jedoch auf einem Grundstücke ablös-
are hypothekarische Forderungen eingetragen, und kann der Grundbesitzer
entweder die Priorität der für den Verein einzutragenden Forderung vor
denselben nicht beschaffen, oder hängt die sofortige Tilgung und Löschung
derselben nicht von seinem freien Willen ab, so ist die Bewilligung eines
Darlehns Seitens des Vereins dennoch zulässig, wenn der Besitzer sich
verpflichtet, diese Forderungen, sobald dies nach den Bedingungen derselben
zulässig ist, ungesäumt zur Löschung zu bringen, und wenn er außerdem
zur Sicherheit des Vereins wegen der Ansprüche aus diesen Forderungen
für je sechszig Rehlr. derselben Einhundert Rthlr. in Kreditscheinen bei dem
Vereine deponirt. Die Zinsen dieser Forderungen werden hierbei stets zu fünf
Prozent gerechnet; soweit die Berichtigung derselben nicht glaubhaft nach-
gewiesen werden kann, muß die Kaution einen Räckstand von acht Jah-
ren decken. Sobald die Löschung nachgewiesen ist, wird die Kaution dem
Deponenten verabfolgt; bis dahin ist der Verein befugt, sich aus dersel-
ben zu befriedigen.
2) Die JZinsen müssen baar, oder durch nicht verjährte fallige Kupons von
Kreditscheinen berichtigt werden.
3) Die persönliche Verbindlichkeit aus dem Darlehnsvertrage muß von je-
dem Besitzer des Gutes sofort beim Erwerbe desselben in einer gerichtli-
chen