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chen oder notariellen Urkunde übernommen, diese letztere auch spaͤtestens
vier Wochen nach diesem Zeitpunkre der Direktion des Vereins eingesendet
werden. Der Verein ist befugk, nach seiner Wahl wegen seiner Forde-
rung an das Mobiliar= oder Immobiliarvermögen des Schuldners sich
zu halten. Auf General= oder Spezialmoratorium kann gegen ihn nicht
provozirt werden.
4) Der Schuldner resp. der Besitzer ist befugt, das Darlehn jeder Zeit ganz
oder theilweise zurückzuzahlen; er ist aber verpflichtet, sechs Monate vor-
her zu kündigen, und zwar so, daß die Zeit der Rückzahlung in einem
Zinszahlungstermine fällt. Umfaßt die Kündigung nur einen Theil der
Schuld, so muß die Summe durch zehn theilbar sein.
5) 2 Verein ist die ganze oder theilweise Ruͤckzahlung nur zu fordern be-
rechtigt:
a) in dem Falle des F. 1. Nr. 4. Lilir. a.;
b) wenn das beliehene Gut seinem Umfange oder seinem Werthe nach
verringert, wenn dasselbe unter Sequestration, oder zur nothwendigen
Subhastation gestellt wird;
c) wenn die Zinsen, falls nicht ausdrücklich Dilation gewährt ist, nicht
pünkklich, gezahlt werden;
d) wenn das Gut unwirthschaftlich bewirthschaftet ird, wenn der Be-
sitzer die ihm obliegenden Versicherungsverpflichtungen, oder die wegen
Uebernahme der perfönlichen Verbindlichkeit (Nr. Z.) nicht erfüllt,
oder wenn er den statutenmäaßigen Anordnungen der Direktion des
Vereins sich nicht fügt.
Außer diesen Fällen hat der Verein nur das Recht, die Tilgung der
Schuld durch die Amortisation in Gemäßheit dieser Statuten zu fordern.
S. 4.
Bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld kann der Schuldner bei geleiste-
ten Partialzahlungen (F. 3. Nr. 4. und 5.) nur löschungsfähige Quittung über
den durch Jahin berichtigken Theil derselben fordern; er ist auf Grund dieser
Quittung befugt, sowohl die bezahlte Summe löschen zu lassen, als auch über
das derselben zustehende Pfandreche, jedoch nur vorbehaltlich der dem Reste der
hppothekarischen Forderung des Kreditvereins bis zu dessen durch Amortisation
erfolgender Tilgung verbleibender Priorikäl, zu disponiren.
Auf die Tilgung, welche durch die Amortisation bewirkt wird, sindet diese
Bestimmung keine Anwendung; in diesem Falle ist das Recht auf löschungs-
fdhige Quittung erst mit der vollendeten Amortisation begründet. Die Kosten
der Löschung trägt stlets der Gutsbesitzer.
g.
Das ursprünglich bewilligte Kapital muß während der ganzen Zeit der
Amortisation seiner ganzen Höhe nach und ohne Rücksicht auf die durch die
(N.. 4668.) Amor-