Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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chen oder notariellen Urkunde übernommen, diese letztere auch spaͤtestens 
vier Wochen nach diesem Zeitpunkre der Direktion des Vereins eingesendet 
werden. Der Verein ist befugk, nach seiner Wahl wegen seiner Forde- 
rung an das Mobiliar= oder Immobiliarvermögen des Schuldners sich 
zu halten. Auf General= oder Spezialmoratorium kann gegen ihn nicht 
provozirt werden. 
4) Der Schuldner resp. der Besitzer ist befugt, das Darlehn jeder Zeit ganz 
oder theilweise zurückzuzahlen; er ist aber verpflichtet, sechs Monate vor- 
her zu kündigen, und zwar so, daß die Zeit der Rückzahlung in einem 
Zinszahlungstermine fällt. Umfaßt die Kündigung nur einen Theil der 
Schuld, so muß die Summe durch zehn theilbar sein. 
5) 2 Verein ist die ganze oder theilweise Ruͤckzahlung nur zu fordern be- 
rechtigt: 
a) in dem Falle des F. 1. Nr. 4. Lilir. a.; 
b) wenn das beliehene Gut seinem Umfange oder seinem Werthe nach 
verringert, wenn dasselbe unter Sequestration, oder zur nothwendigen 
Subhastation gestellt wird; 
c) wenn die Zinsen, falls nicht ausdrücklich Dilation gewährt ist, nicht 
pünkklich, gezahlt werden; 
d) wenn das Gut unwirthschaftlich bewirthschaftet ird, wenn der Be- 
sitzer die ihm obliegenden Versicherungsverpflichtungen, oder die wegen 
Uebernahme der perfönlichen Verbindlichkeit (Nr. Z.) nicht erfüllt, 
oder wenn er den statutenmäaßigen Anordnungen der Direktion des 
Vereins sich nicht fügt. 
Außer diesen Fällen hat der Verein nur das Recht, die Tilgung der 
Schuld durch die Amortisation in Gemäßheit dieser Statuten zu fordern. 
S. 4. 
Bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld kann der Schuldner bei geleiste- 
ten Partialzahlungen (F. 3. Nr. 4. und 5.) nur löschungsfähige Quittung über 
den durch Jahin berichtigken Theil derselben fordern; er ist auf Grund dieser 
Quittung befugt, sowohl die bezahlte Summe löschen zu lassen, als auch über 
das derselben zustehende Pfandreche, jedoch nur vorbehaltlich der dem Reste der 
hppothekarischen Forderung des Kreditvereins bis zu dessen durch Amortisation 
erfolgender Tilgung verbleibender Priorikäl, zu disponiren. 
Auf die Tilgung, welche durch die Amortisation bewirkt wird, sindet diese 
Bestimmung keine Anwendung; in diesem Falle ist das Recht auf löschungs- 
fdhige Quittung erst mit der vollendeten Amortisation begründet. Die Kosten 
der Löschung trägt stlets der Gutsbesitzer. 
g. 
Das ursprünglich bewilligte Kapital muß während der ganzen Zeit der 
Amortisation seiner ganzen Höhe nach und ohne Rücksicht auf die durch die 
(N.. 4668.) Amor-
	        
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