Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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mehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des den 
Jahren nach ältesten Mitgliedes den Ausschlag. Sie sind durch den Staats- 
Kommissarius dem Minister des Innern zur Kenntnißnahme und resp. Bestä- 
tigung vorzulegen. 
l 51. 
Abänderungen der Statuten und der Taxgrundsätze müssen von der Ge- 
neralversammlung berathen und beschlossen werden. Dieselbe wird im Auftrage 
des Ministers des Innern durch den Staatskommissarius zusammenberufen. 
g. 52. 
Die Deputirten zur Generalversammlung erhalten ihr Mandat immer 
nur für diejenige Generalversammlung, zu welcher sie berufen werden. Sie 
werden zu zwei Dritteln von den Mitgliedern des Vereins gewählt und zu 
einem Drirkel aus diesen Mitgliedern von dem Staatskommissarius ernannt. 
g. 53. 
Die Wahl geschieht in folgender Art: 
Der Staatskommissarius theilt vor jedem Zusammentritt der Generalver= 
sammlung den Verband nach Maaßgabe der Betheiligung in den einzelnen 
Kreisen auf den Vorschlag der Direktion in neun Wahlbezirke; in jedem der- 
selben werden zwei Depurirke zur Generalversammlung gewählt. Die Wahl, 
welche durch einen von dem Staatskommissarius zu ernennenden Bezirkskommis- 
sarius geleitet wird, geschieht durch Stimmzertel, welche in einem dazu anzu- 
beraumenden Termin an den Wahlvorstand abgegeben werden. 
Ueber den Wahlakt wird ein Protokoll aufgenommen und der Direktion 
zur Prüfung eingereicht. Die Wahl geschieht nach absolurer Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Ist bei dem ersten Skru- 
tinium nicht die absolute Majorität erzielt, so wird zwischen den beiden Kandi- 
daten, welche die relativ meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl 
geschritten. 
Fär jeden der beiden zu wählenden Deputirten findet ein besonderer 
Wahlakt statt. · 
Wahlberechtigt und wahlfaͤhig sind saͤmmtliche Mitglieder des Vereins, 
jedoch mit Ausschluß der Ausländer. Das Wahlrecht muß in Person geuͤbt 
werden; nur die Vertretung der Ehefrauen durch ihre Ehemänner, der Minder- 
jährigen durch die Väler und Vormünder und der moralischen Personen durch 
eigends zu bestellende Bevollmächtigte ist zulässsg. 
g. 54. 
Der Staatskommissarius bestimmt den Zeitpunkt des Zusammentritts und 
der Entlassung der Generalversammlung. Bei seiner Verhinderung wird vom 
Minister des Fnnern ein Stellvertreter ernannt. 
g. 55. 
Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse nach Mehrheit der Seim- 
(Tr. 4668.) men
	        
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