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der zu Ersetzende noch zu fungiren gehabt haben wuͤrde. Nur der Syndikus
wird, wenn seine definitive Ernennung erfolgt, auf Lebenszeit ernannt. Pen-
sionsansprüche stehen weder den Direktionsmitgliedern, noch sonst einem Beamten zu.
Sämmtliche Beamte mit Einschluß der Direktionsmitglieder können unter
denselben Bedingungen, welche das Gesetz vom 21. Juli 1852., betreffend die Dienst-
vergehen der nicht richterlichen Beamten (Gesetz-Sammlung S. 465.), vorschreibt,
auch wider ihren Willen und der Vertragsbestimmungen ungeachtet aus ihren Aem-
tern entlassen und resp. von denselben suspendirk werden. Die Suspension hat
der Staatskommissarius mit Vorbehalt des Rekurses an den Minister des In-
nern zu verfügen, wenn es sich um die Mitglieder der Direktion oder die Be-
zirkskommissarien handelt; bei den Unterbeamten isi die Direktion zur Anwen-
ung dieser Maaßregel befugt.
Das Verfahren auf Entlassung wird bei Mitgliedern der Direktion von
dem Staatskommissarius oder von einem durch denselben zu bestellenden Kom-
missarius nach den Formen des gedachten Gesetzes geleitet und die Entschei-
dung, je nachdem die Ernennung von dem Könige oder dem Minister des In-
nern erfolgt ist, durch Allerhöchsie Order oder durch ein Resolut des Ministers
getroffen.
Bei den Bezirkskommissarien isi die Direktion die das Verfahren leitende
Behörde; die Entscheidung sieht dem Staatskommissarius mit Vorbehalt des
Rekurses an den Minister des Innern zu.
Bei den Subalternbeamten ist die Direktion die leitende und entscheidende
Behörde. Auf den Rekurs entscheidet der Staatskommissarius. s
Der Rechtsweg findet nicht statt, und tritt uͤbrigens in allen Faͤllen, wo
das Gesetz vom 11. Juli 1852. die zwangsweise Pensionirung ausspricht, nicht
diese, sondern die einfache Entlassung ein.
Zur Festsetzung von bloßen Ordnungsstrafen, die aber die Summe von
funfzig Thalern nicht übersleigen dürfen, sind befugt: der Minister des Innern
gegen die Mitglieder der Direktion, der Staatskommissarius und die Direktion
egen die Bezirkskommissarien und gegen die Unterbeamten. In den beiden
etzteren Fällen ist der Weg des Rekurses zulässig.
g. 62.
Jedes Mitglied des Vereins ist verbunden, sich den Verfuͤgungen der
Direktion, welche die Aufrechterhaltung und Ausführung des Kreditsystems be-
treffen, bei Vermeidung einer Konventionalstrafe bis zu funfzig Thalern für
jeden einzelnen Fall zu unterwerfen.
Durch die Festsetzung und Einziehung dieser Strafe wird die §. . Nr. 5.
Littr. d vorbehaltene Befugniß nicht ausgeschlossen.
K. 63.
Die Blätter, durch welche die öffentlichen Bekanntmachungen des Ver-
eins, soweit dieselben vorgeschrieben sind, erfolgen müssen, sind:
1) der Königlich Preußische Staatsanzeiger;
2) die Posener Deutsche Zeitung;
3) die in Posen erscheinende Gazeta wielkiego Niestwa Poznanskiego;
Johrgang 1857. (Nr. 4668.) 45 4) die