96 Militärstrafgerichtsordnung.
Gegen den ablehnenden Herictekeiihlußz is, ist eine Rechtsbes
vert nicht gegeben. Vgl. aber
In der Regel der Kompagnie= usw. *R Das Geuch
"6„ Peei diesem unmittelbar, ohne vorgängige Meldung beim
dwebel usw. anzubringen. RMer. I. 12. März 1901. E
den KM. 4. März 1901.
7) Auch in Abs. 3 wollte der Gesetzgeber mit dem Worte:
an nur die Behörde bezeichnen, deren Gerichtsschreibder
die fraglichen Erklärungen entgegenzunehmen hat.
RMGer. III. 27. Febr. 1901. E. 1,41.
126.1) Bei jedem Ablehnungsgesuch ist der Ablehnungsgrund
glaubhaft ) zu machen; der Eid ist als
Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung
kann auf das Zeugniß des Abgelehnten Bezug
genommen werden.
1) Vgl. § 26 RStr PO. und § 131 MöStr GO.
2) Unter „Glaubhaftmachung" is zu verstehen die Erbringung
eines nach billigem Ermessen für die Entscheidung
enügenden Maßes von luge Gemessen e Alle Arten von
eweismitteln — auch eidesstattliche Versicherungen von
Zeugen — sind Fassig Nur der Eid des Beschuldigten ist
ausgeschlossen. G. 29. Okt 1885, E. 28,10.
Das Zeugniß des Abgelehnten besteht in einer dienst.
lichen Erklärung. Vgl. § 128 Abs. 2. Koppmann § 125 A. 4
127.1) Ist das Ablehnungsgesuch verspätet oder
nicht unter Angabe und Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes
eingebracht worden, so hat?2) das Gericht
mit Einschluß des abgelehnten Richters das Ablehnungsgesuch
als unzulässig zu verwerfen. Das Gesuch
kann auch verworfen werden, wenn das Gericht
einstimmig der Ansicht ist, daß dasselbe offenbar nur
in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, eingebracht
ist.
1) Vgl. § 126 A. 2.
2) Das Gericht muß das Gesuch als unzulässig verwerfen,
und zwar auch dann, wenn der Beschuldigte ohne sein
Verschulden zu spät von dem Vorhandensein des Ablehnungsgrundes
Kenntnis erhält. Abhilfe ist in diesem Falle nur