Metadata : Militärstrafgerichtsordnung.

96  Militärstrafgerichtsordnung.

Gegen  den  ablehnenden  Herictekeiihlußz  is,  ist  eine  Rechtsbes
  vert  nicht  gegeben.  Vgl.  aber
In  der  Regel  der  Kompagnie=  usw.  *R  Das  Geuch
  "6„  Peei  diesem  unmittelbar,  ohne  vorgängige  Meldung  beim
dwebel  usw.  anzubringen.  RMer.  I.  12.  März  1901.  E
den  KM.  4.  März  1901.

7)  Auch  in  Abs.  3  wollte  der  Gesetzgeber  mit  dem  Worte:
an  nur  die  Behörde  bezeichnen,  deren  Gerichtsschreibder
  die  fraglichen  Erklärungen  entgegenzunehmen  hat.
RMGer.  III.  27.  Febr.  1901.  E.  1,41.

126.1)  Bei  jedem  Ablehnungsgesuch  ist  der  Ablehnungsgrund
  glaubhaft  )  zu  machen;  der  Eid  ist  als
Mittel  der  Glaubhaftmachung  ausgeschlossen.  Zur  Glaubhaftmachung
  kann  auf  das  Zeugniß  des  Abgelehnten  Bezug
genommen  werden.

1)  Vgl.  §  26  RStr  PO.  und  §  131  MöStr  GO.

2)  Unter  „Glaubhaftmachung"  is  zu  verstehen  die  Erbringung
  eines  nach  billigem  Ermessen  für  die  Entscheidung

enügenden  Maßes  von  luge  Gemessen  e  Alle  Arten  von
eweismitteln  —  auch  eidesstattliche  Versicherungen  von
Zeugen  —  sind  Fassig  Nur  der  Eid  des  Beschuldigten  ist
ausgeschlossen.  G.  29.  Okt  1885,  E.  28,10.

Das  Zeugniß  des  Abgelehnten  besteht  in  einer  dienst.
lichen  Erklärung.  Vgl.  §  128  Abs.  2.  Koppmann  §  125  A.  4

127.1)  Ist  das  Ablehnungsgesuch  verspätet  oder
nicht  unter  Angabe  und  Glaubhaftmachung  des  Ablehnungsgrundes
  eingebracht  worden,  so  hat?2)  das  Gericht
  mit  Einschluß  des  abgelehnten  Richters  das  Ablehnungsgesuch
  als  unzulässig  zu  verwerfen.  Das  Gesuch
  kann  auch  verworfen  werden,  wenn  das  Gericht
einstimmig  der  Ansicht  ist,  daß  dasselbe  offenbar  nur
in  der  Absicht,  das  Verfahren  zu  verschleppen,  eingebracht
  ist.

1)  Vgl.  §  126  A.  2.

2)  Das  Gericht  muß  das  Gesuch  als  unzulässig  verwerfen,
  und  zwar  auch  dann,  wenn  der  Beschuldigte  ohne  sein

Verschulden  zu  spät  von  dem  Vorhandensein  des  Ablehnungsgrundes
  Kenntnis  erhält.  Abhilfe  ist  in  diesem  Falle  nur