Zweiter Teil. Verfahren. § 128. 97
unter den Voraussetzungen des § 131 möglich. Vgl. § 129
A. 2. RMGer. E. 4,251.
128.1) Wird das Gesuch nicht als unzulässig ver-
worfen, so hat der abgelehnte Richter sich über den Ab-
lehnungsgrund dienstlich 2) zu äußern.
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht,
welchem der Abgelehnte angehört. Der abgelehnte
Richter darf bei der Entscheidung über das Ablehnungs-
gesuch nicht mitwirken.)
Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Ab-
gelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.) 5)
1) Vgl. §§ 26 Abs. 3, 27 Rötr P.
2) Die Einhaltung eines bestimmten Dienstweges ist nicht
vorgeschrieben. Vgl. Begr. zu § 121 S. 104.
3) An Stelle des nicht mitwirkenden abgelehnten Richters
ist der Stellvertreter zu berufen, welcher nicht nur bei der
Fassung, sondern auch bei der Verkündung des Beschlusses
mitzuwirken hat. RMGer. II. 9. März 1904. E. 6,286 (derselbe
ist zu beeidigen. RMGer. PE. VII, 7. XII. 2); gegen die Aus-
führungen unter Ziff. II der zitierten Entscheidung wendet sich
Gerland im Gerichssaal Bd. L.XIX S. 243 Anm. 4 mit vollem
Rechte. In dem fraglichen Falle hat an Stelle des vom Ange-
klagten abgelehnten Richters ein Ersatzrichter nicht teilgenommen.
Es lag somit prezefsuales Unrecht vor. Die Rüge des Angeklag-
ten ging allerdings dahin, daß der abgelehnte Richter an der
Sitzung teilgenommen habe; damit ist aber unrichtige Be-
setzung gerügt. Das Revisionsgericht durfte deshalb nicht, wie
geschehen, den Fehler unberücksichtigt lassen.
4) Der Abs. 3 gibt zwar die Möglichkeit, das Gesuch auch
ohne Beschluß im willfährigen Sinne zu erledigen, schließt
aber auch eine förmliche Entscheidung nicht aus, wenn gegen-
über der Erklärung des Abgelehnten gegen die Begründetheit
des Antrages dennoch Bedenken obwalten. Vgl. RG. 5,438.
5) Für die außerhalb der Hauptverhandlung eingehenden
Ablehnungsgesuche ist der Gerichtsherr zur Entscheidung zu-
ständig. Mitzeichnung des richterlichen Militärjustizbeamten
ist nicht erforderlich § 97 MStrEO. Der Angeklagte kann
den vom Gerichtsherrn abgelehnten Antrag in der Hauptver-
handlung wiederholen. Unterlassung der Wiederholung gilt
als Verzicht auf die Ablehnung des befangenen Pichters.
Herz-Ernst, Militärstrafgerichtsordnung. 4. Aufl. 7