Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. 41
der Pfründeninhaber unbeschadet, durch jene Mehrheit, wobei der Minderheit
die Mitbenutzung der Kirche und ihrer Geräthschaften gestattet wird.
12. Jan. (Elsaß-Lothringen.) Wahlagilation für die bevorstehenden
Wahlen zum deutschen Reichstag. Die gemäßigten Elemente, die sog.
elsässische Partei, muß sich gestehen, daß ihre Zeit noch nicht gekommen
sei, und beschließt, sich zurückzuziehen und das Feld vorerst der
französischen Protestpartei und den Ultramontanen zu überlassen. Der
Straßburger Handelskammerpräsident Bergmann, der unter dem
14. Dezember v. J. als Kandidat dieser Partei aufgetreten war, erklärt,
daß er seine Kandidatur zurückziehe und die „Elsässische Ztg.“
erklärt sich damit einverstanden, ohne deßhalb auf ihr Programm zu
verzichten, dem doch die Zukunft gehöre; der Wahlsieg der Protestpartei
werde die Klärung der Lage nur d. beschleunigen.
13. Jan. (Bayern.) II. Kammer: verwirft einen Antrag des ulkramontanen
Abg. Hafenbrädel auf Wiedereinführung des obrigkeitlichen
Tarifs für Lebensmittel und genehmigt dagegen einen Antrag des liberalen
Abg. Völk, im Bundesrathe auf Beibehaltung der Schwurgerichte
zu dringen. Der Führer der Ultramontanen, Jörg, bestreitet
seinerseils die Competenz der Kammer zu dem Antrage, für den
sich jedoch selbst mehrere Mitglieder seiner Partei entschieden aussprechen.
„ (Hessen.) Das Ministerium des Innern richtet an die Kreisämter
ein Circularschreiben, nach welchem sich an die erfolgte Anerkennung
des altkatholischen Bischofs Reinkens nachstehende Folgen
knüpfen:
1) Das Recht des Bischofs, im Gebiete des Großherzogthums bezüglich
der Altkatholiken alle kirchlichen Acte vornehmen und alle jene Rechte üben
zu dürfen, welche nach dem katholischen Kirchenrechte, wie es bis zu den
vaticanischen Beschlüssen galt und so weit es vom Staate anerkannt war,
bischöfliche Acte sind, nach Maßgabe der am 12. September 1873 zu Constang
angenommenen Synodal= und Gemeindeordnung und e innerhalb der Grenzen
der Staatsgesetze“; 2) der volle Schutz, der im Reichs- -Strafgesetzbuch § 166
—168 den anerkannten Kirchen gewährt wird; 3) die Berechtigung des Bischofs.
mit Genehmigung der Regierung altkatholische Pfarreien zu errichten.
die Anerkennung der nach Maßgabe der im Großherzogthum bestehenden
Vorschriften anzustellenden Pfarrer und somit deren Recht, für die Angehörigen
ihrer Gemeinden auch die kirchlichen Standesbücher zu führen; 4) Nicht-Erhebung
des Competenz-Conflictes, falls die Atkathyliehn, wie sie sich vorbehalten,
wegen Mitgebrauchs der katholischen Pfarrkirchen und des katholischen
Kirchenvermögens gerichtliche Klagen erheben; 5) die Entbindung
aller Altkatholiken von der Verpflichtung, zu den Kirchen- Umlagen der die
vaticanischen Beschlüsse anerlennenden Katholiken beizutragen. Mit Rücksicht
auf Nr. 5 werden die Kreisämter besonders beauftragt, zu veranlassen, daß
diejenigen Personen, welche sich bei den Kreisämtern oder den Bürgermeistern
als Alttkatholiken erklärt haben, bezw. erklären werden, aus den Listen der
Umlags-Pflichtigen für römisch- katholische Kirchenzwecke gestrichen werden.
„ (Preußen.) Abg.-Haus: die Staatsregierung legt demselben
einen Gesetzesentwurf betr. die evangelische Kirchengemeinde und Synodalordnung
v. 10. Sept. 1873 für die 6 östlichen Provinzen vor.