Full text : Europäischer Geschichtskalender. Fünfzehnter Jahrgang. 1874. (15)

         Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.                41

der  Pfründeninhaber  unbeschadet,  durch  jene  Mehrheit,  wobei  der  Minderheit
die  Mitbenutzung  der  Kirche  und  ihrer  Geräthschaften  gestattet  wird.

12.  Jan.  (Elsaß-Lothringen.)  Wahlagilation  für  die  bevorstehenden



Wahlen  zum  deutschen  Reichstag.  Die  gemäßigten  Elemente,  die  sog.
elsässische  Partei,  muß  sich  gestehen,  daß  ihre  Zeit  noch  nicht  gekommen
  sei,  und  beschließt,  sich  zurückzuziehen  und  das  Feld  vorerst  der
französischen  Protestpartei  und  den  Ultramontanen  zu  überlassen.  Der
Straßburger  Handelskammerpräsident  Bergmann,  der  unter  dem
14.  Dezember  v.  J.  als  Kandidat  dieser  Partei  aufgetreten  war,  erklärt,
  daß  er  seine  Kandidatur  zurückziehe  und  die  „Elsässische  Ztg.“
erklärt  sich  damit  einverstanden,  ohne  deßhalb  auf  ihr  Programm  zu
verzichten,  dem  doch  die  Zukunft  gehöre;  der  Wahlsieg  der  Protestpartei
  werde  die  Klärung  der  Lage  nur  d. beschleunigen.

13. Jan.  (Bayern.)  II.  Kammer:  verwirft  einen  Antrag  des  ulkramontanen

  Abg.  Hafenbrädel  auf  Wiedereinführung  des  obrigkeitlichen
Tarifs  für  Lebensmittel  und  genehmigt  dagegen  einen  Antrag  des  liberalen
  Abg.  Völk,  im  Bundesrathe  auf  Beibehaltung  der  Schwurgerichte
  zu  dringen.  Der  Führer  der  Ultramontanen,  Jörg,  bestreitet
seinerseils  die  Competenz  der  Kammer  zu  dem  Antrage,  für  den
sich  jedoch  selbst  mehrere  Mitglieder  seiner  Partei  entschieden  aussprechen.

„  (Hessen.)  Das  Ministerium  des  Innern  richtet  an  die  Kreisämter
  ein  Circularschreiben,  nach  welchem  sich  an  die  erfolgte  Anerkennung
  des  altkatholischen  Bischofs  Reinkens  nachstehende  Folgen
knüpfen:

1)  Das  Recht  des  Bischofs,  im  Gebiete  des  Großherzogthums  bezüglich
der  Altkatholiken  alle  kirchlichen  Acte  vornehmen  und  alle  jene  Rechte  üben
zu  dürfen,  welche  nach  dem  katholischen  Kirchenrechte,  wie  es  bis  zu  den
vaticanischen  Beschlüssen  galt  und  so  weit  es  vom  Staate  anerkannt  war,

bischöfliche  Acte  sind,  nach  Maßgabe  der  am  12.  September  1873  zu  Constang
angenommenen  Synodal=  und  Gemeindeordnung  und  e  innerhalb  der  Grenzen
der  Staatsgesetze“;  2)  der  volle  Schutz,  der  im  Reichs-  -Strafgesetzbuch  §  166
—168  den  anerkannten  Kirchen  gewährt  wird;  3)  die  Berechtigung  des  Bischofs.
  mit  Genehmigung  der  Regierung  altkatholische  Pfarreien  zu  errichten.
die  Anerkennung  der  nach  Maßgabe  der  im  Großherzogthum  bestehenden
Vorschriften  anzustellenden  Pfarrer  und  somit  deren  Recht,  für  die  Angehörigen
  ihrer  Gemeinden  auch  die  kirchlichen  Standesbücher  zu  führen;  4)  Nicht-Erhebung
  des  Competenz-Conflictes,  falls  die  Atkathyliehn,  wie  sie  sich  vorbehalten,
  wegen  Mitgebrauchs  der  katholischen  Pfarrkirchen  und  des  katholischen
  Kirchenvermögens  gerichtliche  Klagen  erheben;  5)  die  Entbindung
aller  Altkatholiken  von  der  Verpflichtung,  zu  den  Kirchen-  Umlagen  der  die
vaticanischen  Beschlüsse  anerlennenden  Katholiken  beizutragen.  Mit  Rücksicht
auf  Nr.  5  werden  die  Kreisämter  besonders  beauftragt,  zu  veranlassen,  daß
diejenigen  Personen,  welche  sich  bei  den  Kreisämtern  oder  den  Bürgermeistern
als  Alttkatholiken  erklärt  haben,  bezw.  erklären  werden,  aus  den  Listen  der
Umlags-Pflichtigen  für  römisch-  katholische  Kirchenzwecke  gestrichen  werden.
„  (Preußen.)  Abg.-Haus:  die  Staatsregierung  legt  demselben
einen  Gesetzesentwurf  betr.  die  evangelische  Kirchengemeinde  und  Synodalordnung
  v.  10.  Sept.  1873  für  die  6  östlichen  Provinzen  vor.