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Die Ausloosung wird vier Wochen vor der ordentlichen Generalversamm-
lung durch den Verwaltungsrath selbst vorgenommen. Die Ausscheidenden
sind wieder wählbar.
F. 5.
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und
einen Stellvertreter desselben.
K 6.
Die Stellvertreter haben das Recht und die Pflicht, allen Verhandlun-
gen des Verwaltungsrathes beizuwohnen und ihre Ansicht über die verhandel-
hten Gegenstände auszusprechen. Sie haben aber nur insoweit eine entscheidende
Stimme, als eines oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrathes an der
Versammlung Theil zu nehmen gehindert sind. In einem solchen Falle treten
die Stellvertreter nach der Reihenfolge der Stimmenzahl, durch welche sie von
der Generalversammlung erwählt worden sind, in Funktion.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Vorsitzenden des Ver-
waltungsrathes zu ziehende Loos die Reihenfolge der Stellvertreter. Im Uebri-
gen füet auf die Mitglieder des Verwaltungsrathes und deren Stiellvertreter
#. 46. des Statuts Amwendung.
F. 7.
Der Verwalkungsrath versammelt sich auf möglichst zeitige schriftliche
Einladung seines Vorsttzenden, so oft dieser es nöthig erachtet, oder die Di-
rektion darum ersucht, oder mindessens drei Mitglieder einen motivirten Antrag
hierauf richten.
Die Gegenstände der Berathung müssen in der Einladung bezeichnet
werden. Oie Beschlüse werden kollegialisch gefaßt. Bei Gleichheit der Stim-
men giebt die des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Beschluß fähigkeit bedarf
es der Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern oder Stellvertretern.
S. 8.
In allen wichtigen Angelegenheiten, insbesondere bei Beschaffung des
Mehrbedarfs zur Vollendung der verschiedenen Bahnbauten, bei Ausschreibung
der Einzahlungen auf die Arten, bei Bemessung der dem Reservefonds zu
überweisenden Summen, bei der Feststellung und Abänderung der Fahrpläne
und der Tarife, sowie bei Festsetzung der Dividenden ist der Verwaltungsrath
mit seinem Gutachten zu hören, und — dringend eilige Fälle ausgenommen —
ist