Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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ist seine abweichende Ansicht von der Koͤniglichen Direktion dem Winisterium 
fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten zur Entscheidung einzureichen. 
Vor dem Beginn eines neuen Bahnbaues ist das Gutachten des Ver- 
waltungsrathes in Betreff der Richtung der Bahnlinie, bevor fuͤr dieselbe die 
Genehmigung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
(Gesetz vom 3. November 1838. K. 4.) nachgesucht wird, sowie über alle für 
Rechnung der Gesellschaft auszuführenden Bauten, einzuholen, über welche ihm 
deshalb die betreffenden Mäne, Zeichnungen und Kostenanschläge von der Kö- 
niglichen Oirektion rechtzeilig vorzulegen sind. 
S. 9. 
Dem Verwaltungsrath wird nach vollendetem Bau jeder der betreffen- 
den Bahnstrecken die bezügliche Baurechnung und über den Betrieb des Unter- 
nehmens in der ersten 7r des auf das betreffende Betriebsjahr folgenden 
Jahres die Betriebsrechnung mitgetheilt. 
Diesenigen Erinnerungen gegen die Rechnungen, welche nicht schon durch 
die Königliche Oirektion selbst erledigt werden, werden durch den Verwaltungs- 
rathdem Königlichen Ministerium für Handel, Gewerbe und bffentliche Arbei- 
ten vorgelegt, welchem darüber die schließliche Encscheidung zufteht. 
. 10. 
Die Generalversammlungen werden von dem Vorsitzenden des Verwal- 
tungsrathes berufen und in Ratibor abgehalten. 
Im dritten Quartale jedes Jahres findet die ordentliche Generaloersamm- 
lung statt, in welcher der Geschäftsbericht der Königlichen Direktion für das 
verflossene Jahr, sowie der Bericht des Verwaltungsrarhes über die Prüfung 
der Rechnung des verflossenen Jahres, unter Vorlegung des Rechnungsab- 
schlusses erstattet, ferner auch die Ersatzwahl für die mit dem Ersten des fol- 
genden Monats ausscheidenden Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungs-= 
rathes vorgenommen wird. In Angelegenheiten der Berwaltung und des Be- 
triebes, sowie der Ausführung von bereits beschlossenen Bahnen steht der Ge- 
neralversammlung eine für die DOirekrion bindende Beschlußnahme nicht zu. 
Oagegen können ohne Genehmigung der Generalversammlung nicht statt- 
finden: 
a) Aenderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, sowie des Gesellschafts- 
Statuss; 
5b) Erwerb fremder und Anlage neuer Bahnen; 
c) Betheiligung der Gesellschaft an anderen Bahnumernehmungen, Ueber- 
nahme des Transportes auf fremden Bahnen; 
463. d) Auf-
	        
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